Eigentümer bevorzugt

Bundessozialgericht klärt „Angemessenheit“ der Wohnverhältnisse von Arbeitslosengeld-II-Empfängern

FREIBURG taz ■ EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen eine selbstgenutzte Eigentumswohnung nicht verkaufen, wenn diese angemessen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hält für eine vierköpfige Familie eine Wohnung mit 120 Quadratmetern für angemessen. Für jede Person weniger müssten dabei 20 Quadratmeter abgezogen werden. Dabei ist von einer Mindestzahl von zwei Personen pro Apartment auszugehen, auch wenn die Wohnung im Moment nur allein bewohnt wird. Es wird dabei unterstellt, dass auch Alleinstehende noch (oder wieder) einen Partner finden, mit dem sie zusammenziehen würden. Damit ist für einen ALG II beziehenden Alleinstehenden eine 80-Quadratmeter-Eigentumswohnung noch angemessen und muss nicht verkauft werden, um laufende ALG-II-Zahlungen zu bekommen. Der Vorwurf, dass Hartz IV „Armut per Gesetz“ erzwinge, kann damit in dieser Hinsicht wohl kaum aufrechterhalten werden.

Hartz-IV-Berechtigte ohne Eigentumswohnung bekommen neben dem Arbeitslosengeld II (345 Euro pro Monat) vom Staat auch die Mietkosten für eine „angemessene“ Wohnung erstattet. Das BSG hat nun definiert, was angemessen ist. Hier müssen die Wohnungen deutlich kleiner sein, je nach Land unterschiedlich. Dem Berechtigten steht auch nur ein „einfacher und im untersten Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung“ zu. Als Vergleichsmaßstab zieht das Gericht den Standard am konkreten Wohn- ort heran. Der Umzug in eine andere Gemeinde oder Stadt komme in der Regel nicht in Betracht.

Ob der Preis für eine bestimmte Wohnung angemessen ist, bestimmt sich demnach ebenfalls nach den Verhältnissen am Wohnort und nicht nach den ungenaueren Tabellen des Wohngeldgesetzes. Für ALG-II-EmpfängerInnen kann dies Verbesserungen oder Verschlechterungen bedeuten. (Az.: B 7b AS 10/06, B 7 b AS 2/05R, B 7b AS 14/06) CHRISTIAN RATH