FINANZGERICHT WEIST KLAGE VON SPIELHALLENBETREIBER AB
: Umsatzsteuer für Automaten erlaubt

Auf Automatenspiele mit der Möglichkeit, Geld zu gewinnen, darf Umsatzsteuer erhoben werden. Das hat das Finanzgericht Hamburg gestern entschieden und damit die Klage einer Firma abgewiesen, die 2010 in insgesamt sieben Spielhallen in Norddeutschland ebensolche Spielautomaten betrieben hat.

Neben der Spielvergnügungssteuer sollte die Firma auch Umsatzsteuer zahlen. Die Betreiber waren allerdings der Auffassung, dass die Mehrwertsteuer-Richtlinie der Europäischen Union die betreffenden Spielgeräte von der Umsatzsteuer befreie. Dem widersprachen die Hamburger Richter und ließen auch keine Revision zu. Rechtskräftig ist das Urteil dennoch nicht: Die Firma kann noch Beschwerde beim Bundesfinanzhof erheben.  (dpa)