Miethai & Co.
: Beheizung

■ Mieterhöhung Teil 4 Von Dirk Dohr

Eine Erhöhung der Miete nach dem Hamburger Mietenspiegel setzt, wie in den vergangenen Wochen erläutert, eine Einstufung in eine der Rubriken des Mietenspiegels voraus.

Der Mietenspiegel sieht dabei pro Baualtersklasse bis zu drei verschiedene Ausstattungsvarianten vor, je nachdem, ob eine Sammelheizung oder/und ein Badezimmer vorhanden ist.

Unter dem Begriff „Sammelheizung“ fallen die Heizungssysteme, die von einer zentralen Feuerungsstelle aus nicht nur eine Wohnung oder eine Etage, sondern weitere Bereiche beheizen. Gleichzusetzen mit einer Sammelheizung sind auch die Etagen- oder Wohnungsheizungen, wenn sie sämtliche Wohnräume sowie Küche und Bad angemessen erwärmen.

Es ist keine Voraussetzung, daß auch in der Küche, im Bad oder Flur ein Heizkörper vorhanden ist. Ausreichend ist, wenn die anderen Heizkörper diese Räume mitheizen können. Daher stellen z. B. Fernheizungen, Öl-, Gaszentralheizungen, Gasetagenheizungen oder Nachtspeicherheizungen „Sammelheizungen“ dar.

Bei den Nachtspeicherheizungen ist aber in der Regel ein Abschlag vorzunehmen, da diese niedriger bewertet werden als andere Zentralheizungsarten.

Unter einem Badezimmer ist ein Wannen- oder Duschbad in einem besonderen Raum (mit oder ohne WC) zu verstehen. Außerdem muß genügend Platz zum An- und Auskleiden vorhanden sein. Ist das Badezimmer sehr klein, weil es z. B. nachträglich in eine alte Speisekammer eingebaut wurde, ist ein Abschlag vorzunehmen, ebenso wenn kein Warmwasseranschluß vorhanden ist oder ein Handwaschbecken fehlt.