Ausländer erhalten Boden zurück

■ Bundesverwaltungsgericht spricht Erben von ausländischen Alteigentümern in SBZ ihren früheren Besitz zu

Berlin (taz) – Ein etwa 570 Hektar großes Landgut bei Schwerin wird demnächst den Besitzer wechseln. Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin beschloß gestern, der Klage des Erben eines Alteigentümers stattzugeben.

Dieser profitierte von dem einzigen juristischen Schlupfloch, das der Gesetzgeber zur Revidierung der Bodenreform in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone offenläßt: Enteignete Ausländer und ihre Erben, deren Grundstücke nicht in den ersten vier Nachkriegsjahren an sogenannte „Neubauern“ abgetreten wurden, können die Scholle zurückverlangen.

Die Unumkehrbarkeit der Bodenreform galt als Vorbedingung zur Wiedervereinigung. In Einvernehmen mit der Sowjetunion wurde 1990 beschlossen, Enteignungen auf dem Boden der DDR zwischen 1945 und 1949 von Restitutionsansprüchen auszuschließen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Grundstücke, die Nichtdeutschen unter ausdrücklicher Mißbilligung der sowjetischen Militäradministration weggenommen wurden.

Eine damals erfolgte Aufteilung des Bodenbesitzes an Neubauern gilt dem Gericht als nachträgliche Zustimmung der Sowjet-Besatzer – womit der Restitutionsanspruch des Alteigentümers erlischt.

Um sich in der Aufbauphase der DDR nicht mit anderen Staaten anzulegen, verbot die sowjetische Besatzung generell, Ausländer zu enteignen. Diese Anordnung sei für die deutschen Behörden bindend gewesen.

Zum Teil seien jedoch Enteignungen von Ausländern gegen den Willen der sowjetischen Besatzer durchgeführt worden. Dies sei sehr selten vorgekommen, berichtete Eckardt Hien, Richter des 7. Senats im höchsten deutschen Verwaltungsgericht. Allein in Mecklenburg-Vorpommern könnten rund 50 Grundstücke auf diese Art enteignet worden sein. Eine „Klageflut“ gegen ostdeutsche Betriebe sei aber nicht zu befürchten, hieß es allerdings gestern aus dem Bundesamt für offene Vermögensfragen. Die Vorinstanz hatte den Kläger, der anonym blieb und sich von einem Hamburger Anwalt vertreten ließ, abgewiesen.

Dem widersprach jetzt das Bundesverwaltungsgericht und erklärte die Restitutionsansprüche für rechtens – vorausgesetzt, der Erbe könne belegen, daß sein Vater zum Zeitpunkt der Enteignung südafrikanischer Staatsbürger gewesen sei. Sollte dies zutreffen, fiele das Grundstück an ihn zurück – zumindest jene Hektar, die nachweislich keinem Neubauern gehörten. Leif Allendorf