Ummelden statt zahlen

■ Wer der geplanten Zweitwohnungssteuer entgehen will, kann sich mit Erstwohnsitz anmelden. Davor sollte aber geprüft werden, ob damit andere steuerrechtliche Nachteile verbunden sind

Wenn das Parlament heute die Einführung einer Zweitwohnungssteuer beschließt, dürften viele Betroffene einen einfachen Ausweg wählen, um der Steuer zu entgehen: wer seinen Erstwohnsitz in Berlin anmeldet, muß nicht acht Prozent der jährlichen Nettokaltmiete an die Landeskasse abführen. Das ist sogar ein erwünschter Nebeneffekt, denn für jeden Einwohner erhält Berlin 5.500 Mark aus dem Länderfinanzausgleich.

Das Schlupfloch ist allerdings all jenen versperrt, die beispielsweise in Hamburg oder Bremen leben, wo es bereits eine Zweitwohnungssteuer gibt. Denn in einer der beiden Städte wäre die Steuer fällig.

Derzeit haben 175.000 Berliner ihren Zweitwohnsitz an der Spree. Darunter seien allerdings viele „Karteileichen“, erläuterte der Sprecher der Finanzverwaltung, Dirk Wildt. Denn eine Pflicht zum Abmelden eines Nebenwohnsitzes bestehe nicht. Die Einführung der Zweitwohnungssteuer brächte daher auch eine Bereinigung des Melderegisters mit sich. Viele melden den nicht mehr genutzten Zweitwohnsitz dann ab. Die Finanzverwaltung rechnet nur mit etwa 10.000 Berlinern, die ihren Lebensmittelpunkt längst in der Hauptstadt haben und es bislang versäumten, sich mit Erstwohnsitz anzumelden.

Für Bonner Abgeordnete und Beamte ergibt sich kein finanzieller Nachteil, wenn sie ihren Erstwohnsitz in Berlin anmelden. Beihilfen für den Regierungsumzug sind nicht an Erst- oder Zweitwohnsitz geknüpft.

Für Studenten gilt: wer noch bei den Eltern mit Erstwohnsitz gemeldet ist, braucht die Zweitwohnungssteuer nicht zu zahlen, wenn er in einem Studentenwohnheim mit Gemeinschaftsküche und -duschen wohnt. Studenten, die in einer Wohnung leben, sollten vor einer Ummeldung prüfen, ob ihren Eltern steuerliche Nachteile entstehen, wenn sie den Erstwohnsitz bei den Eltern aufgeben. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion sind Kindergeld, Kinderfreibetrag oder Haushaltsfreibetrag nicht an den Erstwohnsitz bei den Eltern gebunden. Es empfehle sich aber eine Prüfung im Einzelfall.

Ein Familienvater, der aus beruflichen Gründen nach Berlin zieht und die Familie wegen der kurz vor dem Abitur stehenden Sprößlinge erst später nachholt, kann ebenfalls seinen Erstwohnsitz sofort nach Berlin verlegen. Auch hier empfiehlt sich eine Prüfung, ob sich daraus steuerliche Nachteile ergeben.

Ein Beispiel für Wohngemeinschaften: Auch wenn der Hauptmieter mit Erstwohnsitz gemeldet ist, muß ein Untermieter mit Zweitwohnsitz die Steuer zahlen, und zwar anteilig für die genutzten Quadratmeter. Dorothee Winden