Nur verpartnert? Pech gehabt

Der Bundesgerichtshof akzeptiert die Benachteiligung von eingetragenen Partnerschaften bei Betriebsrenten im öffentlichen Dienst

KARLSRUHE taz ■ Verpartnerte Beamte dürfen schlechter behandelt werden als verheiratete Beamte. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Eine Diskriminierung von Homosexuellen sei darin nicht zu sehen.

Geklagt hatte ein 52-jähriger Beamter aus Hamburg, der in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Er fühlt sich durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) benachteiligt, weil diese ihn nicht in die Steuerklasse III für Verheiratete einstuft. Die Folge: Die Betriebsrente für Beamte, die ihm später zusteht, wird um 74 Euro monatlich niedriger ausfallen. Außerdem hat im Todesfall sein Partner keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Über die VBL erwerben vier Millionen Mitglieder des öffentlichen Dienstes eine Zusatzversorgung, die die gesetzliche Rente ergänzt.

Der Kläger, der von der Gewerkschaft Ver.di unterstützt wird, möchte wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt werden. Doch der BGH lehnte dies ab. In der VBL-Satzung, die auf Tarifverträgen beruht, seien nun mal keine Ansprüche für eingetragene Partner vorgesehen, hieß es zur Begründung. Es liege auch keine Regelungslücke vor, die der BGH durch Auslegung füllen könnte, denn die VBL-Satzung sei erst nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaften im Jahr 2001 beschlossen worden.

Der BGH hält die VBL-Satzung nicht für verfassungswidrig. Die Ehe sei im Grundgesetz wegen ihrer Bedeutung für „Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses“ besonders geschützt und dürfe deshalb privilegiert werden, so die Richter. Auch die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien, auf denen das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beruht, seien nicht verletzt – das EU-Recht erlaube eine Privilegierung der Ehe. Der Kläger werde also nicht wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert. Sein Anwalt, Volkert Vorwerk, hatte eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof angeregt. Doch der BGH hielt dies nicht für erforderlich.

Die Entscheidung kommt angesichts der Rechtslage nicht überraschend. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte als Vorinstanz immerhin klargestellt, dass eine Gleichbehandlung „ohne weiteres nachvollziehbar“ wäre. Auf derlei tröstende Worte verzichtete der BGH.

Der Lesben- und Schwulenverband Deutschlands (LSVD) forderte den Gesetzgeber auf, nun tätig zu werden (Az.: IV ZR 267/04). CHRISTIAN RATH