Finanzamt zu lax bei Millionären

Mancherorts werden Superreiche nur alle 30 Jahre überprüft. Rechnungshof fordert einheitliche Vorgaben

BERLIN taz ■ Wegen unzureichender Prüfungen durch die Finanzämter zahlen Besserverdienende nach Ansicht des Bundesrechnungshofs in Deutschland zu wenig Steuern. „Bei der Besteuerung so genannter Einkunftsmillionäre haben wir erhebliche Steuerausfälle festgestellt“, sagte der Präsident der Behörde, Dieter Engels, gestern in Berlin. Als Einkunftsmillionäre gelten jene bundesweit 15.600 Steuerpflichtigen, deren jährliche Einkünfte 500.000 Euro (früher 1 Million Mark) übersteigen.

Nach einer bundeseinheitlichen Verordnung sollen die Finanzämter diesen Personenkreis regelmäßig einer Außenprüfung unterziehen. Nach den Zahlen des Rechnungshofes überprüften die Finanzämter jedoch jährlich nur fünf Prozent der Einkunftsmillionäre. Da im Schnitt ein Zeitraum von drei Jahren untersucht wird, ergibt sich daraus eine Überprüfungsquote von 15 Prozent – mit erheblichen Unterschieden zwischen den fünf untersuchten Bundesländern.

Um welche Länder es sich dabei handelt, wollte Engels auch auf Nachfrage nicht sagen. Nur so viel: Wird in einem Fall die Mehrzahl der Einkunftsmillionäre unter die Lupe genommen, müssen Einkunftsmillionäre andernorts im Schnitt nur alle dreißig Jahre mit dem Besuch des Betriebsprüfers rechnen. „Dies widerspricht dem Gebot der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung“, kritisierte Engels. Dabei ergebe jede Prüfung Mehreinnahmen von durchschnittlich 135.000 Euro.

Der Bundesrechnungshof forderte das Bundesfinanzministerium auf, bei den Ländern auf eine deutlich höhere und einheitliche Prüfungsquote bei den Einkunftsmillionären zu drängen. Ein Sprecher des Finanzministeriums sagte dazu der taz, die rechtlichen Möglichkeiten des Bundes seien in dieser Frage begrenzt: „Das ist Ländersache.“

Ein Grund für die niedrige Prüfungsquote sieht der Bundesrechnungshof darin, dass solche Einsätze bei den Finanzbehörden nicht sonderlich beliebt sind. Die Ämter müssen die Außenprüfung erstens besonders begründen, zweitens erschwert die fehlende Aufbewahrungspflicht bei privaten Belegen die Prüfungen zusätzlich.

Der Bundesrechnungshof empfiehlt deswegen, eine Aufbewahrungspflicht für solche Belege einzuführen und den Begründungszwang für die Anordnung einer Außenprüfung zu streichen. Eine Forderung, die laut Finanzministerium von den obersten Finanzbehörden aller Länder unterstützt wird. Aus Gründen des vorgesehenen Bürokratieabbaus könne das derzeit aber nicht realisiert werden.

MARTIN LANGEDER