Caroline jetzt

Bundesgerichtshof: Private Promi-Fotos nur noch als Beitrag zu gesellschaftlichen Debatten

Prominente sind künftig in Deutschland besser vor aufdringlichen Pressefotografen geschützt. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht. Gegen den Willen des Betroffenen dürfen künftig nur noch private Fotos mit „objektivem Informationswert“ geschossen werden.

Konkret ging es erneut um Aufnahmen von Prinzessin Caroline von Monaco und ihrem Ehemann Ernst August, die 2003 und 2004 in verschiedenen Frauenzeitschriften erschienen. Gezeigt wurden die beiden im Sessellift und auf der Straße in St. Moritz. Das Landgericht Hamburg hatte auf Klage von Caroline den Abdruck für unzulässig erklärt. Das Gericht berief sich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der 2004 unfreiwillige Promi-Fotos nur noch zuließ, wenn sie Beiträge zu einer öffentlichen Debatte darstellten. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte dann aber doch den Abdruck aller Fotos erlaubt, weil die Pressefreiheit vorgehe. Dabei berief sich das OLG auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Prominente in der Öffentlichkeit immer fotografiert werden könnten – es sei denn, sie haben Kinder dabei oder sie befinden sich an einem abgeschiedenen Ort.

Der BGH versuchte nun beiden Vorgaben gerecht zu werden und fällte ein differenziertes Urteil. Künftig gilt: „Der Schutz der Persönlichkeit ist umso schwächer, je höher der Informationswert der Fotos für die Allgemeinheit ist.“ Auch Urlaubsfotos auf belebten Plätzen sind künftig tabu, wenn sie nur der „Befriedigung bloßer Neugier“ dienen, so die Vorsitzende Richterin Gerda Müller. Damit gab der BGH die Theorie auf, es gebe „absolute Personen der Zeitgeschichte“, die in der Öffentlichkeit fast immer fotografiert werden dürften. Auch bei solchen Promis, die jeder kennt, sind Fotos künftig nur noch im Zusammenhang mit einem gesellschaftlich relevanten Thema oder Ereignis möglich. Bei der Beurteilung, was gesellschaftlich relevant ist, soll der Presse aber, so der BGH-Kompromiss, ein weiter Beurteilungsspielraum gegeben werden.

Künftig kommt es also weniger auf die Fotos selbst als auf die Begleittexte an. Zulässig waren Urlaubsfotos, die unter der Überschrift „Prinzessin Stephanie: Nur sie kümmert sich um den kranken Prinzen“ erschienen. Damals lag Fürst Rainier von Monaco im Sterben, während seine seine ältere Tochter Caroline mit Mann im Skiurlaub weilte. Durch diesen Begleitbericht wurde der Abdruck von Bildern zulässig, die sonst als unzulässig gelten würden. Es ist zu erwarten, dass Klatschzeitschriften deutlich politischer werden – um weiter Fotos aus dem Promi-Alltag abdrucken zu können. (Az.: VI ZR 51/06 u. a.) CHRISTIAN RATH