Treberhilfe muss Konkurrenz akzeptieren

JUSTIZ Das Landesamt für Gesundheit und Soziales darf auch Konkurrenten der skandalerschütterten Obdachlosenhilfe fördern, hat jetzt das Berliner Verwaltungsgericht entschieden

Seit der Maserati- Affäre kommt die Treberhilfe nicht mehr aus den Schlagzeilen

Die Treberhilfe kann die öffentliche Förderung von Konkurrenten nicht verhindern. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen entsprechenden Eilantrag zurückgewiesen, weil das Sozialunternehmen die weitere Gewährung von Zuwendungen nicht beanspruchen kann, wie ein Gerichtssprecher am Montag mitteilte.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales habe das ihm bei der Gewährung von Zuwendungen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, heißt es in der Entscheidung. Als Begründung wurde angeführt, dass die eingereichten Personallisten aufgrund zahlreicher Kündigungen nicht mehr aktuell waren. Diese Entwicklung habe die Treberhilfe aber nicht wie geboten mitgeteilt, obwohl ihr bei der Entscheidung „maßgebliche Bedeutung“ zukomme.

Die Treberhilfe, die ambulante Hilfsangebote für obdachlose Menschen in Berlin erbringt, beantragte laut Gericht im September vergangenen Jahres die Gewährung von Zuwendungen für ihre Kontakt- und Beratungsstellen sowie für ihre Straßensozialarbeit zur Integration Obdachloser für 2011.

Während der Antrag der Treberhilfe abgelehnt wurde, bewilligte die Behörde zwei anderen Trägern der Obdachlosenhilfe jeweils eine Zuwendung. Dagegen wandte sich die Treberhilfe unter anderem mit der Begründung, dass der Antragsgegner sich bei seiner Entscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt habe und sich wegen der sogenannten Maserati-Affäre von vornherein darauf festgelegt, Anträge der Treberhilfe zukünftig generell abzulehnen.

Die Treberhilfe steht im Fokus, seit Anfang vergangenen Jahres bekannt wurde, dass der frühere Geschäftsführer Harald Ehlert einen Maserati im Wert von rund 130.000 Euro als Dienstwagen nutzte. Darüber hinaus soll Ehlert ein Jahresgehalt von 300.000 bis 350.000 Euro bezogen haben. (dapd)

Az.: Beschluss der 20. Kammer vom 28. März 2011 – VG 20 L 32.11