GEZ muss arme Glotzer schonen

Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) bleiben trotz Sonderzahlungen von Rundfunkgebühren verschont. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor. Voraussetzung ist, dass Abfederungszuschläge im ersten Jahr der Abstufung von ALG I auf II nicht höher sind als die Rundfunkgebühren. Im konkreten Fall hatten zwei ALG-II-Empfänger gegen die Zahlung der Rundfunkgebühren geklagt. Beide Kläger wurden von ALG I auf II herabgestuft und erhielten einen Abfederungszuschlag. Der RBB forderte von ihnen Rundfunkgebühren ein. Die Regelung, wonach ALG-II-Empfänger mit Zuschlag der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, sei verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der Betrag des Zuschlags die Höhe der Gebühren nicht erreiche, so die Richter. (Az.: VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06) DDP