Abgeschobene will nicht auch noch zahlen

PROZESS Das Land Niedersachsen fordert 600 Euro von einer als Jugendliche abgeschobenen Serbin. Die sieht das nicht ein und klagt

Erstmals wird sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) heute mit der Klage einer Frau befassen, die sich weigert, die Kosten für ihre Abschiebung im Alter von 16 Jahren zu zahlen. Die Serbin war im Jahr 2002 als Jugendliche gemeinsam mit ihrer Familie abgeschoben worden. Sie soll jetzt für die Kosten in Höhe von 600 Euro aufkommen (Az: 8 LC 163/13).

Die Klägerin sei 1995 mit Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik eingereist, teilte das Gericht mit. Nach einem erfolglosen Asylverfahren sei die Familie 2002 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben worden. Seit 2012 lebe die Frau wieder in Deutschland, sei mit einem Deutschen verheiratet und besitze eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen hatte die Klägerin im Juni 2012 aufgefordert, die auf sie anfallenden Abschiebekosten zu zahlen. Dagegen klagte die Frau vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg. Das Gericht wies die Klage ab: Nach den Paragrafen 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes dürfe ein Ausländer auch dann zu den Kosten seiner Abschiebung herangezogen werden, wenn er zum Zeitpunkt der Abschiebung minderjährig gewesen sei. Es sei nicht möglich, sich auf die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach Paragraf 1629a BGB zu berufen.

Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Abschiebung ausländerrechtlich voll handlungsfähig gewesen und habe daher die Abschiebung sowie die damit verbundenen Kosten selbst zu verantworten, hieß es. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Verwaltungsgericht Oldenburg die Berufung zu.

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen fordert eine Entscheidung zugunsten der Klägerin: „Die Frage lautet: Dürfen Kinder, die ihren Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen konnten, sondern von den Eltern abhängig waren, dafür verantwortlich gemacht werden? Das halte ich für nicht vertretbar“, sagte Geschäftsführer Kai Weber.  (epd)