miethai: renovierung
: Der Mieter darf gestalten

„Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“ Diese Klausel findet sich in vielen Hamburger Genossenschaftsmietverträgen unter der Rubrik „Renovierung“. Mit Urteil vom 30. 11. 2006 hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az. 333 S 10/06), dass diese Klausel unwirksam ist, denn sie enthält eine versteckte Endrenovierungspflicht. Wenn durch eine Mietvertragsklausel eine Pflicht des Mieters zur Endrenovierung vereinbart ist, dann führt das zur kompletten Unwirksamkeit der Renovierungspflicht. Folge: der Mieter muss gar nicht renovieren, weder während der Mietzeit noch vor Auszug.

Warum sieht das Hamburger Gericht in dieser Klausel eine Endrenovierungspflicht? Ausgangspunkt ist, dass der Mieter während seiner Wohnzeit die Räume grundsätzlich in hellen Farben streichen kann. Zieht er nun kurze Zeit später aus, müsste er nach der oben zitierten Klausel bei Auszug trotz des fast neuen Anstrichs alles wieder weiß streichen, wenn er die Wohnung in weiß erhalten hat. Dieses Ergebnis hält das Landgericht für unangemessen.

Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellem Urteil vom 28. März 2007 (VIII ZR 199/06) die Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsverpflichtung in einem vergleichbaren Fall bestätigt. Die Klausel sei schon deswegen unwirksam, da sie den Mieter unangemessen in der Möglichkeit beschränke, die Mietwohnung nach seinem Geschmack zu gestalten.

Jeder Mieter, der diese Klausel in seinem Mietvertrag findet, kann sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungspflicht berufen – egal, ob er kürzlich renoviert hat oder nicht.

EVE RAATSCHEN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de