miethai: zutritt zum mietobjekt
: Dem Vermieter keinen Schlüssel

Der Fall: Der Vermieter hatte ohne Zustimmung des Mieters einen Schlüssel für die vermieteten gewerblichen Räume behalten. Mit diesem Schlüssel verschaffte er sich Zutritt zu den Räumen – ebenfalls ohne Zustimmung des Mieters. Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass dieses Vorgehen eines Vermieters den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt (Beschluss vom 5. 10. 2006 – 13 U 182/06).

So ist es dem Vermieter grundsätzlich verwehrt, einen Schlüssel für eine Wohnung ohne Zustimmung des Mieters zu behalten. Denn es ist die Hauptpflicht des Vermieters, dem Mieter das Mietobjekt zum alleinigen Gebrauch zu überlassen.

Wenn der Vermieter dann auch noch Gebrauch von dem Schlüssel macht, liegt eine derart schwerwiegende Vertragsverletzung vor, dass der Mieter ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen darf. Dieses gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass der Vermieter die Mieträume während der Geschäftszeiten zur Überprüfung des Zustandes oder aus anderen wichtigen Gründen betreten darf. Unabhängig davon, ob eine solche Klausel überhaupt wirksam ist, gibt sie ihm nämlich nicht das Recht, Schlüssel zurückzubehalten und sich hiermit ohne vorherige Ankündigung und ohne zwingenden Grund Zugang zu den Räumen zu verschaffen.

Alle diese Grundsätze gelten selbstverständlich erst recht für ein Wohnraummietverhältnis: Es gibt keinen Grund, auf dem fußend der Vermieter einen Schlüssel behalten darf. Wer sich nicht sicher ist, ob der Vermieter das getan hat – und womöglich ab und zu mal in die vermietete Wohnung schaut –, kann das Türschloss für die Dauer der Mietzeit auswechseln und bei seinem Auszug das ursprüngliche Schloss wieder einsetzen.

SYLVIA SONNEMANN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de.