Richtigstellung

In unserem Text „Was macht eigentlich Bushido?“ (taz, 16. 6. 11) haben wir berichtet, dass der Rapper Bushido Einspruch gegen zwei Strafbefehle erhoben habe, die wegen Beleidigung beziehungsweise wegen Körperverletzung erlassen worden seien. Wie ein Gerichtssprecher nun klargestellt hat, wurde der zweite Strafbefehl bisher zwar von der Amtsanwaltschaft beantragt, aber noch nicht vom zuständigen Richter erlassen. Deshalb kann der Rapper gegen den zweiten Strafbefehl auch noch keinen Einspruch erhoben haben. taz