Nah dran reicht nicht

Eltern klagen erfolgreich gegen Ablehnung ihres Sohnes an einer Grundschule. Senat prüft Beschwerde

Wohnortnähe darf kein ausschlaggebendes Kriterium bei der Vergabe von Grundschulplätzen sein. Dies attestierte das Verwaltungsgericht einem Elternpaar, das gegen die Ablehnung seines Sohnes durch die Kreuzberger Clara-Grunwald-Grundschule geklagt hatte. Die Schule hatte bei der Schulplatzvergabe andere Kinder vorgezogen, weil diese näher an der Schule wohnten. Das Gericht sah die Wahlfreiheit der Eltern eingeschränkt.

In der Senatsbildungsverwaltung sieht man trotz des Beschlusses die Praxis, Grundschulen Einzugsbereiche zuzuordnen, um wohnortnahe Beschulung zu ermöglichen, nicht in Gefahr. An der staatlichen Clara-Grunwald-Grundschule wird nach Montessori-Prinzipien unterrichtet. Sie gilt deshalb als „Schule besonderer pädagogischer Prägung“. Für diese Schulen gelten besondere Aufnahmekriterien. Bei der Grunwald-Schule gehört dazu unter anderem die Nähe des Wohnorts.

Der Gerichtsbeschluss beziehe sich allein auf die Aufnahmepraxis der Clara-Grunwald-Schule, so die Auffassung der Senatsbildungsverwaltung nach Auskunft eines Sprechers. Man werde prüfen, ob gegen den Gerichtsbeschluss Beschwerde eingelegt werden könne.

Der Anwalt der Kläger, Lutz Hambach, sieht dagegen die Rechte der Eltern bei der Vergabe von Plätzen an Schulen besonderer pädagogischer Prägung grundsätzlich gestärkt. Für normale Grundschule gelte dies allerdings nicht, so Hambach. (Az.: VG 9 A 74.07) AWI