Per Zoom aufs Autokennzeichen

DATENSCHUTZ Verkehrsbeobachtungskameras in Hannover könnten Autos identifizieren. Diese Überwachung müsse offenbart oder unterbunden werden, fordern Kritiker unter Verweis auf ein Urteil

Die Kammer argumentierte, dass nur eine offene Beobachtung zulässig sei

Weitreichende Konsequenzen aus einem Urteil zur Videoüberwachung ergeben sich aus Sicht des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat). Weil die Kameras der niedersächsischen Verkehrsmanagementzentrale schwenken (VMZ) und zoomen können, müssten die beobachteten Straßen als überwacht ausgewiesen oder diese Kamerafunktionen blockiert werden, fordert die Bürgerinitiative.

Der AK Vorrat hatte am 14. Juli vom Verwaltungsgericht Recht bekommen: Die Richter untersagten der Polizei Hannover, per Video den öffentlichen Raum zu beobachten mit Ausnahme des fließenden Verkehrs. Die Kammer argumentierte, dass nur eine offene Beobachtung zulässig sei, die Polizei die überwachten Bereiche aber nur im Internet ausgewiesen habe. Die Polizei behält sich eine Berufung vor.

Um Näheres zur Praxis der Videoüberwachung zu erfahren, hat der AK Vorrat drei offene Briefe mit Fragen an die Polizeidirektion Hannover, den niedersächsischen Datenschutzbeauftragten und die Verkehrsmanagementzentrale geschrieben. Dabei geht es etwa darum herauszufinden, ob die Polizei ihre Kameras nutzt, um Demonstrationsteilnehmer zu filmen. „Die Kameras werden weggeschwenkt“, versichert Polizeisprecherin Tanja Rißland.

Ein anderes Thema ist der Zugriff auf die Bilder. Die VMZ kann sich nach eigenen Angaben der Kameras der Polizei bedienen – und umgekehrt. „Wir beobachten nur: Fährt das Auto oder steht es“, versichert deren stellvertretender Leiter Thomas Seidel. Ein bewegtes Fahrzeug sei auch mit Zoom nicht zu identifizieren.

Michael Ebeling vom AK Vorrat findet dennoch, dass das Zoom abgeschaltet oder entsprechende Strecken gekennzeichnet werden müssten. Und selbst dann noch sei die Sache fragwürdig: „Wenn das Kennzeichen gelesen werden könnte, hieße das, man würde jemandem die Benutzung der Autobahn verwehren, weil er sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen will.“ KNÖ