richtigstellung
: Unendliche Geschichte

Die taz berichtete am 6. 2. 2006 unter der Überschrift „Mit klingender Münze“ über einen Prozess vor dem Amtsgericht Stendal gegen den Neonazimusikproduzenten Lutz W., dass der Zeuge Theussen, den sie als Geschäftsführer der hannoverschen Broker-Firma Allmedia bezeichnete, erklärt habe, dass Allmedia bereits mehrfach für den rechtsradikalen Musikproduzenten Hilfestellungen geleistet habe.

Im Anschluss daran meldete sich für die Firma Allmedia ein Anwalt und verlangte eine Gegendarstellung oder einen ergänzenden Bericht und schrieb u. a., der Zeuge T. sei nicht Geschäftsführer, sondern lediglich Mitarbeiter gewesen. Weiter behauptete er: „Herr T. hatte im Sommer 2004 einen Auftrag von der Firma Univerzal Records (die Firma des rechtsradikalen Musikproduzenten) akquiriert, 45.000 CDs zu fertigen. Bevor der Auftrag angenommen wurde, ließ sich die Geschäftsführung routinemäßig über den Inhalt der Produktion informieren und erlangte so Kenntnis über den rechtsradikalen Inhalt der Produktion. Daraufhin wurde sofort die Annahme des Auftrags kategorisch verweigert und Herrn T. darauf hingewiesen, die Allmedia stehe zur Produktion rechtsradikaler Materialien nicht zur Verfügung. Schließlich kam es sogar zu einer Trennung von Herrn Theussen, der seit dieser Zeit offensichtlich versucht, die Allmedia Fulfillment anzuschwärzen.“

Es kam darauf hin zu einem Gespräch zwischen unserem Autor und dem Geschäftsführer der Allmedia Eichhorn. Die taz nord berichtete danach am 20. 2. 2006: „Einen neuen Job mußte sich unlängst T. suchen. ‚Ende August letzten Jahres haben wir ihm gekündigt‘, betont E., Geschäftsführer von ‚Allmedia Fulfillment‘ …“. Weiter heißt es zu den Aussagen des T. in dem Stendaler Prozess gegen den rechtsradikalen Musikproduzenten: „Dabei verschwieg (er) auch, daß er die Firma hintergangen hatte“, ‚Er war nur ein Mitarbeiter‘, erklärte E., ‚und er hat ganz bewußt unsere Kontrollmechanismen unterlaufen.‘ Denn bei jedem Auftrag würden die Daten, die CD und auch die Verpackung genau überprüft, um keine rechten Musikprodukte herzustellen. T. nahm den Auftrag an, ohne jedoch die Firma in Kenntnis zu setzen. ‚Als wir von dem rechtsradikalen Inhalt erfuhren, schritten wir ein‘, sagt E.. Deutlich erklärten sie T., dass ‚die Allmedia niemals rechtsradikales Material produzieren‘ werde. Schließlich kündigten sie ihm. Vor Gericht habe er sich aber nicht gescheut, die Firma anzuschwärzen, sagte E., der rechtliche Schritte erwägt.“

Das nun wiederum ließ T. nicht auf sich sitzen und verklagte E. auf Widerruf. Daraufhin kam es am 1. März 2007 zu einem Vergleich vor dem Landgericht Hannover (übrigens ohne Beteiligung der taz oder ihres Autors), der der taz jetzt bekannt geworden ist. Dieser Vergleich hat folgenden Inhalt (auszugsweise):

„1. Beide Parteien erklären übereinstimmend, insbesondere zur Vorlage gegenüber der taz: Es ist richtig, dass das Angestelltenverhältnis zwischen T. und Allmedia durch T. mit Schreiben vom 15. 7. 2005 gekündigt worden ist. Eine Kündigung durch die Allmedia gab es nicht.

2. T. ist nie Geschäftsführer der Allmedia gewesen.

3. Es ist nicht zutreffend, dass T. die Allmedia hintergangen und bewusst Kontrollmechanismen unterlaufen hätte, indem er unter Umgehung von Kontrollmechanismen rechtsradikale Musikprodukte habe herstellen wollen. Vielmehr haben weder T. noch die Allmedia rechtsradikale Musikprodukte herstellen wollen und distanzieren sich in aller Form hiervon. Vielmehr war es insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragserteilung durch (den rechtsradikalen Musikproduzenten) so, dass die Kontrollmechanismen eingegriffen haben, indem der Verfassungsschutz eingeschaltet wurde und nach dessen Stellungnahme sofort entschieden wurde, die CD nicht zu produzieren.

4. E. stellt klar, dass er weder in der Vergangenheit behauptet hat, noch jetzt behauptet, T. habe die Firmen vor dem Amtsgericht Stendal angeschwärzt und diese beschuldigt, rechtsradikales Material produzieren zu wollen.“

Nun verlangt T. von der taz einen Widerruf der als Äußerungen des E. in dem Artikel vom 20. 2. 2006 wiedergegebenen Behauptung, dem T. sei Ende August 2005 das Beschäftigungsverhältnis seitens der Allmedia gekündigt worden, und den Widerruf der Darstellung, der T. habe gegenüber dem Amtsgerichts Stendal wahrheitswidrig angegeben, Geschäftsführer der Allmedia gewesen zu sein, und der T. habe die Allmedia hintergangen und bewusst Kontrollmechanismen unterlaufen, in dem er unter Umgehung von Kontrollmechanismen rechtsradikale Musikprodukte habe herstellen wollen, und der T. habe vor dem Amtsgericht Stendal die Allmedia angeschwärzt und diese beschuldigt, rechtsradikales Material produzieren zu wollen.

Die taz erklärt dazu: T. war nicht Geschäftsführer der Allmedia und hat lediglich vor dem Amtsgericht Stendal angegeben, Geschäftsführer zu sein, meinte damit aber eine andere Firma.

Gekündigt wurde ihm nicht, sondern er hat selber gekündigt. Die taz hat etwas anderes auch nie behauptet, sondern lediglich wiedergegeben, was Herr E. behauptet hatte.

Die taz hat auch nie behauptet und behauptet auch nicht, der T. habe vor dem Amtsgericht Stendal die Allmedia angeschwärzt und diese beschuldigt, rechtsradikales Material produzieren zu wollen, sondern lediglich den E. zitiert. Dazu hat der Anwalt von der Firma Allmedia seinerzeit an die taz geschrieben: „Schließlich kam es sogar zu einer Trennung von Herrn T., der seit dieser Zeit offensichtlich versucht, die Firma Allmedia Fulfillment anzuschwärzen“. Die taz nimmt die Klarstellungen des E. vor dem Landgericht (LG)Hannover zur Kenntnis und teilte diese ihren Lesern mit.

Schließlich weist die taz darauf hin, dass T. und E. vor dem Landgericht Hannover in dem Zivilprozess, der mit dem vorbeschriebenen Vergleich endete, übereinstimmend erklärt haben, dass sie sich das Masterband mit dem strafbaren und rechtsradikalen Inhalt nicht selber angesehen haben. Es wurde vom rechtsradikalen Produzenten direkt an das Kopierwerk übermittelt und dort von einem aufmerksamen Mitarbeiter gestoppt, nicht aber vom T. oder einem Mitarbeiter der Allmedia. In dem Rechtsstreit zwischen T. und E. hat E. dazu vor dem LG Hannover erklärt: „Eigentlich muss es so sein, dass man das Produkt selbst anschaut und genau prüft.“ Er hat weiter angegeben, dass es seitens der Allmedia keine Vorgaben an T. gab, dass er die Masterbänder der Allmedia zur Prüfung einreichen sollte. Fest steht nach alledem: Das, was E. als „eigentlich“ erforderlich angegeben hat, nämlich die eigene Prüfung des Materials durch die Allmedia, ist im vorliegenden Falle nicht geschehen.