Alles nochmal von vorne

SCHANZENPARK Eine Gegnerin des Möwenpick-Hotels muss sich abermals vor Gericht wegen Hausfriedensbruchs verantworten

Wer sein Grundstück sichern will, muss eine Mauer oder einen Zaun aufstellen.

■ Nach herrschender Rechtsprechung handelt es sich nur um „befriedetes Besitztum“, wenn das Gelände durch „zusammenhängende Schutzwehren gegen das Betreten durch Fremde gesichert ist“.

■ Eine Randsteinkante oder eine Begrünung mit Hecken stellen keine Barriere dar. „Wer sich den offenen Parkeindruck gewollt zu Nutzen macht, hat kein befriedetes Besitztum“, sagte die Rechtsprechung. „Da hilft auch kein Schild: ,Betreten des Rasens verboten‘.“

Claudia Falke muss mal wieder vor den Kadi: Der Aktivistin für den Erhalt des Schanzenpark wird zu Last gelegt, einen Hausfriedensbruch beim Mövenpick-Hotel begangen zu haben. Angeblich habe sie trotz eines Hausverbots das Gelände des Hotels betreten. „Mir ist nie ein Hausverbot erteilt worden“, sagt Falke.

Für Falke ist es nicht das erste Mal, wegen Hausfriedensbruch im Visier der Fahnder zu stehen. Allein 2007 waren 35 Verfahren gegen sie anhängig, weil sie immer wieder beim Spaziergang mit den Kindern und den Hunden auf dem Rundweg um den ehemaligen Wasserturm die Rasenflächen des Mövenpick-Hotels betreten haben soll. Ende 2007 erteilte ihr die Polizei für mehrere Wochen ein Parkverbot. Erst als ihre Anwältin Ingrid Witte-Rhode beim Verwaltungsgericht Klage einreichte, hob die Polizei das Parkverbot wieder auf, über das im Oktober das Verwaltungsgericht verhandeln wird.

Pikant an dem neuen Verfahren: Im Februar 2010 hatte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in einem Parallel-Verfahren nach dem Weg durch die Instanzen in der Revision endgültig festgestellt, dass das Areal des Mövenpick Hotels kein befriedetes Gelände ist. In dem Fall ging es darum, dass ihr Lebensgefährte Jörg M. 2007 zwei Mal mit den Hunden die Rasenflächen betreten hatte. Staatsschutz und Mövenpick-Besitzer hatten sich nach der turbulenten Bauphase damals darauf geeinigt, dass eine Randsteinkante am Weg das Areal von Mövenpick kennzeichnen sollte.

Das OLG erteilte dafür eine Ohrfeige. Wer seine Grünfläche vor seinem Gebäude offen gestaltet und keine physische Barriere errichtet, hat sein Besitztum nicht befriedet. Wenn dieses Gelände also von Fremden betreten wird, ist das kein Hausfriedensbruch. „Es muss für Jedermann erkennbar sein – nicht nur für Hotelgegner, sondern auch für Touristen oder Interessierte: Wenn ich diesen Rasen betrete, begehe ich Hausfriedensbruch“, sagte damals der Vorsitzende Richter Klaus Rühle.

Auch die Heckenteile, die mittlerweile verdichtet worden sind – die freien Zugänge sind aber geblieben –, stellten für das Oberlandesgericht damals kein physisches Hindernis dar. „Das mag ein Sichtschutz sein, aber keine Einfriedung“, befand Richter Rühle.

Die Grünfläche um den Turm herum ließe auch keinen „funktionalen Zusammenhang“ zum Hotel erkennen, wie es etwa beim Vorgarten eines Einfamilienhauses der Fall ist.

KAI VON APPEN