rechtsstaat
: Die Grenzen des Strafrechts

Es ist ein kompliziertes Verfahren, das gestern in Schleswig begonnen hat: Alle Taten, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden, haben sich im virtuellen Raum abgespielt. Zu beweisen, in wie weit sie in der Wirklichkeit wirksam geworden sein mögen, ist eine schwieriges Unterfangen, das noch scheitern kann.

KOMMENTAR VON JAN KAHLCKE

Aber sollen die Strafverfolger deshalb vor der Datenflut die Segel streichen, nach dem Motto: Betrifft ja nicht uns? Nein. Wenn zu erhärten ist, dass Redouane E. H. Verbrechen ermöglicht hat, die al-Qaida im arabischen Raum verübt hat, muss er dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Denn dass al-Qaida nur durch seine internationalen Verbindungen so „erfolgreich“ operiert, liegt auf der Hand.

Abenteuerlich ist die Position seines Verteidigers, das Strafrecht eigne sich nicht, um den „Gefahren der Zeit“ zu begegnen. Die „Gefahren“ sind nicht vom Himmel gefallen, sondern von Menschen gemacht. Und wenn man denen nicht mit dem Strafrecht beikommt, womit dann? Dann führt der Weg fast zwangsläufig zu einem Feindstrafrecht à la Guantánamo, das sich um Beweise nicht schert.

Das Konstrukt der „terroristischen Vereinigung“, einst gegen die RAF in Stellung gebracht, ist allerdings ein Schritt dahin. Es gehört in die Mottenkiste der Juristerei. Täter sind für ihre Taten zu verurteilen, nicht für ihre Absichten und ihre Verbindungen.