Mangelhafter Weckservice

Verpassen Urlauber ihren Rückflug, weil der Weckdienst des Hotels sie zu spät weckt, muss der Reiseveranstalter laut einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg Schadenersatz in Form neuer Tickets leisten. Im konkreten Fall hatten eine Urlauberin und vier Mitreisende einen Urlaub in einem Komforthotel der Kategorie „Top Bestleistung“ verbracht. Vor der Abreise bestellte die Frau einen Weckanruf beim Hotelpersonal, der allerdings nicht rechtzeitig erfolgte. Die Urlauber verschliefen den Heimflug und mussten neue Tickets kaufen. Das Amtsgericht Duisburg urteilte: Ein Weckservice sei bei Hotels der gehobenen Kategorie Standard, der nicht ausdrücklich im Katalog erwähnt werden müsse. Werde dieser Service nicht oder nur unzuverlässig erbracht, liege ein Reisemangel vor, für den der Veranstalter haften müsse. (Aktenzeichen: AG Duisburg, 51 C 6214/05, 31. Oktober 2006)