MIETHAI
: Verträge auf Zeit

■ ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 040-431 39 40

In der Regel sind Wohnungsmietverträge unbefristet. Sie können nur durch eine Kündigung beendet werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen können befristete Zeitmietverträge abgeschlossen werden. Die Formulierung im Mietvertrag lautet dann: „Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet am …“ Ein Zeitmietvertrag ist nur wirksam, wenn er begründet wird.

Bei Studentenwohnheimen, zweckgebundenen Wohnungen der Wohlfahrtspflege und möblierten Zimmern gelten diese Einschränkungen nicht. In allen anderen Verträgen ohne Begründung ist die Befristung ungültig. Der Mietvertrag gilt dann automatisch als unbefristeter Vertrag.

Die Begründung muss schriftlich im Mietvertrag festgehalten sein. Möglich sind Eigenbedarf für den Vermieter oder einen Familienangehörigen, der Abriss des Hauses bzw. ein wesentlicher Umbau der Wohnung oder der Wunsch, die Wohnung einem Betriebsangehörigen zu überlassen. Andere Gründe (z. B. Verkauf) sind nicht zulässig. Ein Zeitmietvertrag mit einem nicht im Gesetz vorgeschriebenen Grund gilt als unbefristet.

Besteht der Befristungsgrund noch bei Vertragsende, endet das Mietverhältnis, ohne dass der Vermieter kündigen muss. Ein wirksamer Zeitmietvertrag kann während der Laufzeit weder vom Vermieter noch vom Mieter gekündigt werden.