Städte dürfen Ställe stoppen

AGRARINDUSTRIE Per Bauleitplanung hat die Meppener Verwaltung den Bau einer industriellen Brut-Anlage verhindert. Völlig zu Recht, bestätigt nun das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg

In einem Radius von drei Kilometern gibt es bereits 383.000 Hähnchen-Brutplätze

Städte und Gemeinden dürfen die Zahl industrieller Mastanlagen unabhängig von der Tierart über ihre Bauleitplanung begrenzen. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in einem Normkontrollverfahren gegen die Stadt Meppen hervor (Az. 1 KN 56/08).

Der unterlegene Kläger wollte im Ortsteil Groß Fullen eine Hähnchenmastanlage errichten, was der 2006 im Stadtrat beschlossene Bebauungsplan dort aber verbietet: In einem Radius von drei Kilometern ums Zentrum des 1974 eingemeindeten 1.000-Seelen-Dorfes werden bereits auf 383.000 Mastplätzen zukünftige Brathähnchen produziert – an drei Standorten im Norden, Westen und Südosten des Siedlungsgebietes.

Als „richtungsweisend“ und von „überregionaler Bedeutung“ bezeichnete Bürgermeister Jan-Erik Bohling (CDU) die Lüneburger Entscheidung. Tatsächlich gehörte die Stadt Meppen zu den ersten Gemeinden Niedersachsens, die per Bauleitplanung versucht haben, den Mastfabriken-Boom einzudämmen. Aufgeschreckt hatte die Kommunalpolitik im Jahr 2000 eine Bürgerinitiative, die Unterschriften sammelte gegen die weitere Umzingelung Groß Fullens mit Industrieställen. Vermittlungsversuche zwischen Anwohnern und Agrarunternehmern scheiterten, die Landwirte waren nicht dialogbereit.

„Das stärkt die kommunale Selbstverwaltung“, sagt der agrarpolitische Sprecher der niedersächsischen Grünen-Fraktion, Christian Meyer, über das OVG-Urteil. „Es nimmt LokalpolitikerInnen die Ausrede, sie könnten gar nichts gegen solche Anlagen tun.“ Ein Patenrezept könne die Bauleitplanung allerdings nicht sein: Oft überfordere das anspruchsvolle Verfahren kleinere Gemeinden. Und komplett ausschließen könne sie Intensivtierhaltung natürlich nicht.

So bleibt es laut OVG abzuwägen zwischen Mästerbelangen „und dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Tiergerüchen“. Voraussetzung für ein Verbot neuer Mastfabriken ist demnach ihr massiertes Vorkommen im fraglichen Ortsteil. Eine Revision ist unzulässig: Im Kern überträgt das OVG ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von der Schweine- auf die Geflügelwirtschaft (BVerwG 4 CN 5.01). BES