Studiengebühren sind keine „besonderen Kosten“

Bei der Berechnung der Bafög können Studiengebühren nicht berücksichtigt werden, entschied ein Gericht in Hannover

Das Hannoveraner Verwaltungsgericht entschied am Freitag gegen einen Studenten, der gegen die Verringerung seiner Bafög-Förderung um 40 Euro geklagt hatte. Weil der Student bei seinem Nebenjob als Altenpfleger 595 Euro verdient, wurde ihm der Bafög-Höchstsatz nicht ausgezahlt: Die Bafög-Förderung fällt umso niedriger aus, je mehr ein Student selbst verdient.

Der Student vertrat die Ansicht, er müsse den Höchstsatz trotzdem bekommen, da die Studiengebühren in die Berechnung seines Freibetrags einfließen müssten. Richterin Hannelore Kaiser entschied jedoch gegen den Studenten. Studiengebühren seien keine „besonderen Kosten“, die in den Freibetrag eingerechnet werden könnten, da sie alle Studenten in Hannover beträfen. Auch sei dem Studenten zuzumuten, ein zusätzliches Studiendarlehen aufzunehmen.

Mit vollem Bafög-Satz können Studenten rechnen, die weniger als 400 Euro verdienen. Weiterhin können zusätzlich bis zu 205 Euro anrechnungsfrei verdient werden, wenn für die Studierenden „besondere Kosten“ zur Deckung der Ausgaben für die Ausbildung erforderlich sind. Damit sind Gebühren für Auslandsstudien und private Hochschulen gemeint.

Trotzdem ist es im Fall des hannoverschen Germanistik-Studenten möglich, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist: Die Richterin des Verwaltungsgerichts ließ eine Berufung in diesem Verfahren ausdrücklich zu. STL