Beweise statt Mutmaßungen

DISKRIMINIERUNG Muss ein Bewerber Auskunft darüber erhalten, wer die Stelle bekommen hat?

In einem derzeit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Verfahren geht es um eine interessante Grundsatzfrage: Wer trägt die Beweislast, wenn wegen einer vermeintlichen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren vor Gericht geklagt wird? Konkret geht es darum, ob ein abgewiesener Bewerber ein Recht auf Auskunft darüber hat, wer die Stelle bekommen hat – und warum (Az.: C-415/10). Das Bundesarbeitsgericht hatte einen solchen Anspruch nach deutschem Recht zwar verneint, wollte aber auch wissen, ob das auch der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie entspricht. Das soll nun der EuGH klären. Hinter dem Wunsch zu erfahren, für wen sich der Arbeitgeber entschieden hat, steht anscheinend die Absicht, Indizien für eine Entschädigungsklage wegen Diskriminierung zu sammeln. Denn im Falle einer Diskriminierung greifen in Deutschland die Sanktionsmechanismen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Stellenbewerber kann dann eine Entschädigung verlangen. Das AGG sieht zwar generell erleichterte Voraussetzungen für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vor, doch in einem anderen, ähnlich gelagerten Fall hat das (EuGH) bereits entschieden, dass Mutmaßungen nicht ausreichen, um die Herausgabe aller Unterlagen eines Bewerbungsverfahrens zu erwirken (Az. C-104/10). OS