Richter fordern Wahlrecht

GLEICHBEHANDLUNG Hamburger Landesarbeitsgericht rügt Benachteiligung von Schwesternschülerinnen bei der Betriebsratswahl in der DRK-Schwesternschaft Hamburg. Die Grundsatzfrage bleibt aber ausgespart

Rund 150 Schwestern hatten den Betriebsrat nicht mitwählen können

Die Betriebsratswahl bei der Hamburger Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ist fehlerhaft. Das erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg und kündigte an, der Wahlanfechtung durch die Gewerkschaft Ver.di und dem Betriebsrat stattzugeben. Es wird erwartet, dass das Urteil bis Ende Juni verkündet wird.

Zumindest die rund 100 volljährigen DRK-Schwesternschülerinnen, die 2014 über einen Ausbildungsvertrag nach dem Krankenpflegegesetz verfügten und somit dem Betriebsverfassungsgesetz unterlagen, hätten als Arbeitnehmerinnen mitwählen dürfen müssen. Stutzig gemacht habe das Gericht die Rechtsauffassung, dass ein Ausbildungsvertrag vorzeitig enden würde, wenn die Pflegeschülerin aus der DRK-Schwesternschaft austrete. „Das kann nicht sein“, sagte der Vorsitzende Gunnar Rath. Er verweist auf die gesetzlichen Ausbildungsverträge, wonach die DRK-Vereinssatzung nur „ergänzend“ und „nicht ersetzend“ Anwendung fände.

Die Grundsatzfrage, über welchen Status die ausgebildeten DRK-Mitgliedsschwestern verfügen, die im Gegensatz zu DRK-Pflegern ohne Arbeitsverträgen mit der Schwesternschaft in Kliniken fest eingebunden arbeiten, wird das LAG an das Bundesarbeitsgericht weiterleiten.

Denn rund 150 DRK-Mitgliedsschwestern hatten ebenfalls den Betriebsrat nicht mitwählen können. Darin sehen Ver.di und der Betriebsrat einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.  KVA