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Kriegsdienst-betr.: "Arbeitsverbot für ZDLer bei MBB", taz vom 29.4.89

betr.: „Arbeitsverbot für ZDLer bei MBB“,

taz vom 29.4.89

In Euren Artikel zur Einstellungspraxis bei MBB verwendet Ihr oft den Begriff des „Wehrdienstverweigerers“, den auch viele Politiker, auch um die Thematik und Problematik der Kriegsdienstverweigerer zu verharmlosen, gebrauchen. Nach geltendem Recht darf jedoch nur der Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert werden; Art.4 Abs.3 GG. Die Bundeswehr darf nicht verweigert werden, denn wer den Wehrdienst verweigert, der macht sich der „Fahnenflucht“ schuldig. Man kann also nur als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden.

Der Zivildienst ist nur eine Folge der Anerkennung. Deshalb ist der Ausdruch „Wehrdienstverweigerer“ irreführend, verharmlosend und in dem genannten Zusammenhang falsch.

Stefan Körner, Weiterstadt

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