Weitere Schlappe für Rebmann

Düsseldorf (taz) - In dem Düsseldorfer RAF-Verfahren gegen den ehemaligen Kiefernstraßenbewohner Thomas Kilpper deutet sich eine weitere Schlappe für die Bundesanwaltschaft an. Der 6. Senat des OLG erteilte dem Angeklagten am Dienstag dieser Woche gemäß Paragraph 265 STPO einen rechtlichen Hinweis, daß er statt wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der RAF „nur“ noch wegen Unterstützung einer „terroristischen Vereinigung“ verurteilt werden könne. Zwar schließt ein solcher Hinweis eine Verurteilung wegen der wesentlich höher gehängten RAF-Mitgliedschaft nicht aus, macht sie aber unwahrscheinlich. Die BAW wirft Kilpper ohne jeden Hinweis auf irgendeine konkrete Tatbeteiligung vor, ein führendes Mitglied einer „Kämpfenden Einheit“ und damit Mitglied der RAF gewesen zu sein. Würde das OLG Düsseldorf Kilpper nicht als Mitglied der RAF verurteilen, so wäre, nach Ansicht dessen Verteidiger, „einer uferlosen Anwendung des § 129a zunächst ein Riegel vorgeschoben“.

J.S.