Gegendarstellung-betr.: Kindermord am Bullerhuser Damm, taz vom 20.4.93

In ihrem Beitrag über die Gedenkveranstaltung zum Kindermord am Bullenhuser Damm in der Ausgabe vom 20. April 1993 befaßt sich die taz hamburg auch mit dem Ermittlungsverfahren gegen den früheren SS-Obersturmführer Arnold Strippel aus dem Jahre 1967. Dazu heißt es:

„Da die Briten alle damaligen Mittäter hingerichtet hatten, ließen sich Heimtücke oder Grausamkeit der Morde an den Kindern nicht mehr nachweisen. Strippel habe zwar ihre Tötung durchführen lassen, ihnen jedoch nach Meinung des Hamburger Oberstaatsanwaltes Münzberg 'über die Vernichtung ihres Lebens hinaus kein weiteres Übel zugefügt'. Da sie wohl nicht gelitten hätten, sei Strippel nicht wegen arglistigen oder heimtückischen Mordes zu verurteilen.“

Hierzu stelle ich fest: In der Verfügung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Arnold Strippel habe ich ausdrücklich festgestellt, daß die Tötung der mit Morphium betäubten Kinder heimtückisch, aus niedrigen Beweggründen und zur Verdeckung einer Straftat erfolgt und aus diesen Gründen als Mord zu qualifizieren ist. Ich habe auch ausgeführt, daß die Kinder auf „viehische “ Weise umgebracht worden sind. Dennoch lag im Ergebnis wegen der zuvor erfolgten Betäubung der Kinder nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Merkmal der Grausamkeit im Rechtssinne nicht vor. Daß es damals zu einer Verhandlung und Verurteilung Strippels nicht kam, beruht aber nicht hierauf, sondern lag ausschließlich daran, daß Strippel die Beteiligung an der Ermordung der Kinder u.a. wegen fehlender Tatzeugen mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht nachzuweissen war.

Schwerin, den 22. April 1993

Dr. Helmut Münzberg