Die Richter geben den Ball an die Politik zurück

■ Die Eilentscheidung von Karlsruhe über den Somalia-Einsatz der Bundeswehr

Berlin (taz) – Mit seiner Entscheidung vom Mittwoch abend zum Somalia-Einsatz der Bundeswehr hat das Karlsruher Bundesverfassungsgericht offensichtlich Konsequenzen gezogen aus der grundsätzlichen Kritik an seinem AWACS-Beschluß vom 8. April. Damals hatten sich die acht Richter des 2. Senats nach einer eigens zu diesem Zwecks inszenierten kontroversen Abstimmung im Bonner Koalitionskabinett zur Klärung von Fragen mißbrauchen lassen, die die Politiker nicht lösen konnten oder wollten. Diese Rolle des Lieferanten von Rechtsgutachten hat das Gericht diesmal nicht wieder übernommen, sondern den Ball an die Politik zurückgegeben. Das Gericht gab dem Antrag der SPD auf einstweilige Anordnung gegen den Somalia-Einsatz nicht statt, der auf die Rückholung der bereits entsandten Bundeswehrsoldaten zielte. Aus der am Mittwoch abend ergangenen einstweiligen Anordnung des Gerichts, wonach der laufende Somalia-Einsatz nur fortgesetzt werden darf, wenn der Bundestag ihn nachträglich absegnet, ist auch keine Vorfestlegung auf die Hauptsachenentscheidung zu erkennen, mit der frühestens im Herbst gerechnet wird.

Die Haupsachenantrag der SPD zum Somalia-Einsatz sei „weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet“, heißt es dazu wörtlich in der Urteilsbegründung. Er werfe „die gewichtige und schwierige Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bundesregierung Rechte des Bundestages verletzt, wenn sie entscheidet, sich mit deutschen Soldaten an einer vom Sicherheitsrat der UNO beschlossenen Aktion zu beteiligen“. Die vom Gericht verfügte Anordnung, eine Bundestagsentscheidung über den Einsatz herbeizuführen, solle „allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen Rechts des Bundestages dienen, damit es nicht in Zeiträumen bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird“. Diese Sicherung der Rechte des Parlaments sei auch notwendig, obwohl noch „ungeklärt“ sei, „ob die Verwendung deutscher Soldaten im Rahmen der UNO-Maßnahmen auf Grund eines Gesetzes, gegebenenfalls eines verfassungsändernden Gesetztes zulässig ist, oder ob der Bundesregierung insoweit – nach dem geltenden Verfassungsrecht – die von ihr beanspruchte, ausschließliche Entscheidungskompetenz in außen- und verteidigungspolitsichen Fragen zusteht“. Um in diesem Kompetenzkonflikt zwichen Parlament und Regierung einerseits „mögliche Ansprüche des Parlaments zu sichern“, ohne andererseits die von der Bundesregierung eingenommene „Rechtsposition preiszugeben“, habe das Gericht jetzt nur eine „vorläufige Regelung darüber treffen“ können, „welches Organ bis zur Entscheidung über die Hauptsache befugt sein soll, über die Verwendung der Bundeswehr zu bestimmen“. Andreas Zumach