Stationäre Abtreibung nicht teurer

■ Sozialsenatorin Ingrid Stahmer: Schwangerschaftsabbrüche im Krankenhaus kosten nicht mehr Geldals ambulante / Bezahlt werden muß "nur" der Abbruch, übrige Leistungen übernimmt die Krankenkasse

Schwangerschaftsabbrüche im Krankenhaus sind für Frauen, die für die Kosten selbst aufkommen müssen, nicht teurer als in ambulanten Einrichtungen. Darauf wies Berlins Sozialsenatorin Ingrid Stahmer (SPD) in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur (dpa) hin. Sie trat damit Äußerungen entgegen, daß sozial schwache Frauen in ostdeutschen Ländern wegen fehlender ambulanter Möglichkeiten durch die neuen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch benachteiligt seien.

Bei einer Abtreibung im Krankenhaus, die nicht unter die drei legalen Indikationen falle, müsse nur der Pflegesatz am Tag des Abbruchs selbst bezahlt werden, sagte die Senatorin. Er entspreche etwa den Kosten eines ambulanten Eingriffs. Die übrigen Leistungen übernehme die Krankenkasse.

Die Senatorin bezog sich auf eine Besprechung des Gesundheitsministeriums mit den Krankenversicherungen und der Kassenärztlichen Vereinigung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Dabei sei festgehalten worden, daß die Schwangere auch im Falle eines rechtswidrigen Abbruchs sämtliche Kassenleistungen erhalte, mit Ausnahme der Leistungen zum Abbruch selbst. Dazu gehörten die Kosten der ärztlichen Behandlung für die Dauer der Schwangerschaft ebenso wie für die ärztliche Beratung über Fortsetzung oder Abbruch. Auch bei Komplikationen nach dem Eingriff sowie für Nachbehandlungen trete die Kasse ein.

Werde der Abbruch aus medizinischen Gründen stationär vorgenommen, so trage die Krankenkasse die Kosten mit Ausnahme des Pflegesatzes für den Tag, an dem der Abbruch erfolgt. Für die neuen Bundesländer sei zudem festgelegt worden, daß die Schwangere auch bei einem komplikationsfreien Eingriff nur diese Kosten übernehmen müsse, solange hier ambulante Abbrüche wegen fehlender Einrichtungen nicht möglich seien.

Die Senatorin wies noch einmal auf die Möglichkeit hin, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Auf eine Hilfe in besonderen Lebenslagen hätten auch Ausländerinnen und Studentinnen Anspruch. Voraussetzung sei eine bestimmte Einkommensgrenze, die in Berlin nach Abzug der Warmmiete bei 1.450 Mark im Westteil und bei 1.250 Mark im Ostteil liege. Das Einkommen des Ehemanns und der Eltern dürften nicht herangezogen werden, wenn die Schwangere nicht wolle, daß sie von ihrem Schritt erfahren.

Das Sozialamt übernehme die Kosten nach der ärztlichen Gebührenordnung. In Berlin seien dies zwischen 300 und 500 Mark. Ärzte, die „Fantasiepreise“ verlangten, handelten standeswidrig, so die Senatorin. Gegen sie müßten die Ärztekammern vorgehen. Es sollen bis zu 2.000 Mark gefordert worden seien. Geklärt sei auch die Haftungsfrage für Ärzte bei rechtswidrigen Eingriffen, sagte Frau Stahmer. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gehe eindeutig hervor, daß der Abbruch für den Arzt ebenso wie für die Frau straffrei sei. dpa