Miethai & Co.
: Wasserschaden

■ Wer muß zahlen? Von Eve Raatschen

Bei Dacharbeiten regnet es herein, oder es bricht ein Wasserrohr: Wer kommt für den Schaden auf? Der Vermieter ist nach § 536 BGB für den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache verantwortlich. Er muß bei einem Wasserschaden dafür sorgen, daß die Feuchtigkeit, die Flecken an den Wänden und andere Schäden an den vermieteten Räumen beseitigt werden. Ist beispielsweise ein Teppichboden mitvermietet, muß er auch hier für Reinigung bzw. Ersatz sorgen.

Anders verhält es sich jedoch mit den Schäden an den Gegenständen, die den MieterInnen gehören, sowie z. B. den Kosten für eine anderweitige Unterbringung, falls die Wohnung kurzzeitig nicht bewohnbar ist. Diese Kosten muß der Vermieter nur dann ersetzen, wenn er oder die von ihm beauftragten Handwerker den Schaden z. B. durch mangeln-de Sorgfalt verursacht haben, oder wenn ein weiterer Schaden durch erneutes Eindringen von Wasser entstanden ist, nachdem die Mieterin bereits vorher eine Frist zur Beseitigung bereits vorhandener Schäden gesetzt hat. Beweisen muß die Verletzung der Sorgfaltspflicht die Mieterin, was im konkreten Fall sehr schwierig sein kann.

Handelt es sich um einen Wasserrohrbruch, für dessen Auftreten kein eindeutiges Fehlverhalten des Vermieters ursächlich ist, dann bleiben die MieterInnen auf den Schäden an ihren Sachen sitzen – es sei denn, sie haben eine Hausratsversicherung, die dafür aufkommt. In jedem Fall ist es wichtig, „Beweise“ zu sichern, d. h. Photos von den Schäden zu machen; beschädigte Gegenstände nicht wegzuwerfen, sondern aufzubewahren; mit Handwerkern zu sprechen, deren Namen zu notieren, um eventuell nachweisen zu können, wer den Schaden verursacht hat.