Miethai & Co.
: Feste feiern

■ Im Garten und auf dem Balkon n Von Sylvia Sonnemann

Sobald das Wetter es zuläßt, stehen Kaffeeklatsch und Grillparties im gemieteten Garten oder auf dem Balkon an. Leider gibt es hier viele Beschränkungen und Verbote. Maßgeblich ist in erster Linie, was die Hausordnung vorschreibt“.

Die Hausordnungen der Hamburger Formularmietverträge sehen hierzu meist folgende Regelungen vor: Grundsätzlich müssen die üblichen Ruhezeiten (13 bis 15 Uhr und 22 bis 7 Uhr) auch bei der Benutzung des Balkons oder Gartens eingehalten werden. Zudem dürfen Radios etc. nur dann in Betrieb genommen werden, wenn es die Nachbarn nicht stört. Der Betrieb eines Holzkohlegrills ist i.d.R. auf den Balkonen untersagt.

Unterschiedlich ist diese Frage für den zur Erdgeschoßwohnung gehörenden Garten in den Hausordnungen geregelt bzw. von Gerichten entschieden worden. Ist in der Hausordnung kein Verbot vorgesehen, so gilt für das Grillen auch hier das generelle Rücksichtnahmegebot auf die Nachbarn. Ein Kaffeeklatsch oder ähnliches außerhalb der Ruhezeiten kann in einer Hausordnung nicht wirksam verboten werden. Zu Gartenfesten findet sich in den meisten Hausordnungen keine ausdrückliche Regelung. Die Rechtsprechung hat hierzu klargestellt, daß es entgegen eines hartnäckigen Gerüchts kein Recht gibt, einmal im Monat lautstark zu feiern. Im Einzelfall ist jedoch entschieden worden, daß es den Nachbarn zuzumuten sei, wenn im üblichen Umfang (etwa viermal im Sommer) Gartenfeste bis 22.00 Uhr abgehalten werden.

Festzuhalten ist schließlich, daß trotz bestehender Reglementierungen im Mietvertrag die MieterInnengemeinschaft sich auf eine großzügigere Handhabung der Gebrauchsrechte verständigen kann, sofern die Rechte des Vermieters nicht verletzt werden.