Miethai & Co.
: Miet-Zinsen

■ Die Verzinsung der Kaution Von Christiane Hollander

Die meisten MieterInnen mußten sich zu Beginn ihres Mietverhältnisses vertraglich verpflichten, dem Vermieter eine Kaution zu zahlen. Diese dient dem Vermieter zur Sicherung seiner mietvertraglichen Ansprüche.

Gesetzlich ist geregelt, daß der Vermieter von Wohnräumen, die er nach dem 1.1.1983 vermietet hat, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen muß. Außerdem muß er die Summe bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Darüber muß der Vermieter auf Nachfrage Rechenschaft ablegen. Den MieterInnen steht ein Zurückbehaltungsrecht der laufenden Miete zu, bis der Vermieter den Nachweis über eine ordnungsgemäße Anlage erbracht hat.

Die Zinsen und Zinseszinsen stehen den MieterInnen zu und müssen nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt werden. Legt der Vermieter das Geld zu einem höheren Zinssatz an, muß er auch die höheren Zinseinnahmen zurückzahlen.

Bei der Vermietung von Gewerberaum ist die Verzinsung der Kaution häufig vertraglich geregelt. Fehlt eine solche Regelung, wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Verzinsungspflicht wie bei Wohnräumen angenommen.

Für Mietverhältnisse, die vor dem 1.1.1983 geschlossen wurden, gilt das oben Genannte leider nicht in jedem Fall. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Kaution zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen ist, wenn keine entsprechende Regelung im Mietvertrag enthalten ist. Ist die Verzinsung im Vertrag formularmäßig, das heißt, in einem vorgedruckten Formular, daß häufiger als dreimal verwendet wurde, ausgeschlossen, gilt das gleiche. Die Verzinsungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Vermieter die Kaution erhalten hat.

Ungünstig für MieterInnen wird es dann, wenn einzelvertraglich geregelt wurde, daß die Kaution nicht zu verzinsen ist und dies handschriftlich oder mit Schreibmaschine im Mietvertrag festgehalten wurde. Dann besteht für die MieterInnen kein Anspruch auf Verzinsung.