Fall fürs Gericht

Betr.: „Kostenlos ist nur die E-Gitarre“, taz nord v. 24.9.03

Es ist richtig, wenn die Sprecherin des niedersächsischen Justizministeriums erklärt: „Eine Stromkostenbeteiligung zu erheben ist Angelegenheit jeder Vollzugsanstalt.“ Es wird sich jedoch zukünftig zeigen, ob ein (...) „Aushang“ über die „Kostenbeteiligung bei Nutzung von elektrischen Geräten in den Hafträumen“ und deren „Festsetzung“ in der JVA Meppen vor den zuständigen Gerichten Bestand haben wird.

Zum einen ist diese „Kostenbeteiligung“ zu unbestimmt, da sie keine Regelung bei „unverschuldeter Nichtbeschäftigung“ (z.B. Krankheit des Gefangenen, Arbeitsunfähigkeit, mangelnde Arbeitsmöglichkeit in der JVA) enthält. Zudem fehlen Regelungen über die Verfahrensweise für Bezieher von „Taschengeld“ nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), welches vom Sozialhilfeträger monatlich (30 Euro) bei Bedürftigkeit auf Antrag gewährt wird, sowie für Gefangene, die über kein monatliches oder nur geringfügiges Geld verfügen. Die „Stromkostenregelung“ verstößt zum anderen bereits schon gegen das verfassungsrechtliche „Bestimmungsgebot“. Im übrigen verstößt sie zum Teil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3, Grundgesetz). (...)

Man kann nur gespannt sein, mit welchen rechtlichen Winkelzügen die JVA Meppen vor den Gerichten die Ungleichbehandlung beim „Besitz von Gegenständen für die Freizeitgestaltung“ –hier: „Schachcomputer“ ohne, „Telespiel“ mit monatlicher Stromkostenbeteiligung (50 Cent) – mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang zu bringen versucht.

Insassen einer JVA in Niedersachsen (Namen d. Red. bekannt)