Moto–Cross verschandelt die Natur

■ Verwaltungsgerichtshof Baden–Württemberg stoppt Motorrad–Rennen / Wald, Boden, Pflanzen– und Tierwelt werden zu sehr geschädigt

Mannheim (taz) -Moto–Cross– Rennen sind nach einem gestern in Mannheim veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden–Württemberg geeignet, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen und können deshalb verboten werden. Nach Überzeugung des 1. Senats des VGHs sind Motorradrennen sogar ein „besonderer Fremdkörper“ im Landschaftsbild und haben einen „negativen, d.h. verletzenden, prägenden Einfluß auf den gesamten Landstrich“.(Akt–Z.: 1 S 3262/85). Mit dieser Entschei dung bestätigten die Verwaltungsrichter eine Verfügung des Landratsamtes Ortenau–Kreis, daß einem eingetragenen Motorsport– Club im mittleren Schwarzwald die Durchführung des jährlichen Moto–Cross–Rennens auf einem Privatgelände untersagt hatte. Mit dem Verbot und der Begründung, wegen „seiner erheblichen Belastung für Natur und Landschaft“ könne man das Rennen nicht mehr hinnehmen, entschied sich die Behörde für einen Kurswechsel in ihrer eigenen zehn Jahre langen Praxis. Das sich offentsichtlich langsam auch gegen die Motorsport lobby durchsetzende ökologische Bewußtsein ließ das Landratsamt forscher werden. Bisher hatte man die Rennen immer genehmigt. Gegen das Verbot klagte der Veranstalter jetzt erfolglos. Der Sprecher des VGH, Claus Meißner, bewertete die unanfechtbare Entscheidung als „einen Sieg des Naturschutzes“. Haarklein führten die Mannheimer Oberverwaltungsrichter aus, in welcher schädlichen Art und Weise derartige Motorsportveranstaltungen auf die Umwelt einwirken. Durch die „starke Inanspruchnahme der Geländeober fläche“ schädigen und verändern sie den gesamten Naturhaushalt, der unter anderem Boden, Wasser, Luft, aber auch die Tier– und Pflanzenwelt umfasse, so daß Gericht. Auch sei mit einem „massierten Schadstoffausstoß zu rechnen, der die allgemein auftretenden Schäden verstärken könnte“. Durch den mit dem Rennen verbundenen Massenbetrieb und seinen Auswirkungen würden Pflanzen– und Tierwelt geschädigt werden. „Das für den Landschaftsraum typische Landschaftsbild würde in einem erholungsbedeutsamen Bereich zeitweise und auf Dauer erheblich geschädigt“. Aufgrund dieser Sachlage stünden der Veranstaltung „wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge“ entgegen, die nur durch ein Verbot des Rennens geschützt werden könnten. Daß das Rennen auf einem Privatgelände durchgeführt werden sollte, spielte für den VGH keine Rolle. Denn auch von dort aus könne die Natur in iher Funktion als Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen nachhaltig gefährdet werden, meinte der Senat. Felix Kurz