Steger kontert Geulen–Gutachten

■ Der Bonner Atomrechtler Haedrich hält die Hanauer Nuklearbetriebe ALKEM, NUKEM und RBU für „legal“ / Fischers Gutachter Geulen werden Fehlinterpretationen von Rechtsvorschriften“ vorgeworfen

Von Klaus–Peter Klingelschmitt

Frankfurt (taz) - „Für eine Einstellung des Betriebs der (Hanauer) Atomanlagen ist keine Notwendigkeit ersichtlich.“ Das ist das Fazit eines 60seitigen Gutachtens, das der Bonner Atomrechtler Heinz Haedrich im Auftrag des hessischen Wirtschaftsministers Ulrich Steger erstellt hat. Haedrich, der sich explizit mit dem Gutachten des Berliner Rechtsanwaltes Rainer Geulen beschäftigte, der die Stillegung der Nuklearfabriken wegen fehlender Betriebsgenehmigungen gefordert hatte, geht mit seinem „Kollegen“ Geulen hart ins Gericht. Der habe Rechtsvorschriften falsch interpretiert und die Fakten für die rechtliche Beurteilung ungenügend aufbereitet. Haedrich vertritt die Auffassung, daß die Hanauer Brennelemen des zuständigen Minister“. Auch die erforderlichen Baugenehmigungen für die Gebäude seien alle von der Baubehörde unter Beteiligung des Gewerbeaufsichtsamtes. Fischers Gutachter hatte genau Gegenteiliges behauptet. Die dritte Änderung des Atomgesetzes (1975) habe dann für die bestehenden Betriebe eine „Bestandsschutzregelung“ eingeführt, die die Rechtmäßigkeit der Weiterführung des Betriebes bis zu einer Neugenehmigung garantiere. Eventuelle Änderungen der bisherigen Tätigkeiten oder der Anlagen, wie sie bei ALKEM vorgenommen wurden, so Haedrich im Gegensatz zu Geulen, würden unter diese Bestandsschutzgarantien fallen. Haedrich spricht dem hessischen Umweltminister auch die Zuständigkeit für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ab. Herr des gesamten Genehmigungsverfahrens einschließlich des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensteils sei ausschließlich die atomrechtliche Genehmigungsbehörde, hier das hessische Wirtschaftsministerium. Der Umstand allerdings, daß diese immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen noch nicht durchgeführt worden seien, erlaube die Klage Dritter gegen den Weiterbetrieb der Anlagen.