Abfuhr für AKW Mülheim–Kärlich

Heidelberg (taz) - Erneut hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz bestätigt, daß das AKW Mülheim–Kärlich „derzeit nur unter Verstoß gegen die Rechtsordnung betrieben werden“ könnte. Wegen der fehlenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Kühlturms stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Bürgers gegen die achte Teilgenehmigung für das Atomkraftwerk wieder her. Mit derselben Begründung hatte das OVG bereits im Oktober aufgrund einer Klage der Stadt Neuwied die Betriebsgenehmigung des AKW kassiert. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bemängelt, daß Teile des Reaktordruckbehälters und des Dampferzeugers des AKW „in sicherheitsrelevanter Weise“ durch Korrosionserscheinungen beeinträchtigt sind. Die Mängel seien bereits vor dem Einbau jener Anlagenteile festgestellt worden. Ob die Klage des Bürgers begründet sei, so das OVG, könne in einem Eilverfahren nicht geklärt werden. Da aber wegen der fehlenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Betrieb des Atommeilers derzeit ohnehin nicht aufgenommen werden könne, wiege das Interesse des Klägers an einer vorläufigen Stillegung des AKW schwerer als die Interessen der Kernkraftwerksbetreiber. (AZ: 7 B II 3/86) rog FORTSETZUNGEN VON SEITE 1