Sonder– Ankläger

■ Seine Kompetenzen und Grenzen

Berlin (wps/taz) - Ob Reagan, sein Vize und der Stabschef Regan doch von der Contra–Finanzierung durch Waffenverkäufe an den Iran gewußt haben, soll jetzt ein unabhängiger Sonderstaatsanwalt erkunden. Aber die Vorschriften des Regierungsgesetzes, das die Einsetzung und Kompetenz eines solchen Anwalts regelt, könnten durch ihre Begrenztheit eine gründliche Untersuchung mehr behindern als fördern. Seit in Kraft treten des Gesetzes 1978 sind sechs Sonderstaatsanwälte eingesetzt worden. Sie arbeiten unter größter Geheimhaltung und werden von einem dreiköpfigen Sondergericht kontrolliert. Bislang haben sie keinen einzigen Fall zur Anklage gebracht, weswegen das Sondergremium auch der „Vetternwirtschaft“ bezichtigt wird. Watergate (1973) war bislang das einzige Mal - noch vor der Verabschiedung des Gesetzes, daß zwei speziell eingesetzte Sonderstaatsanwälte Anklage erhoben, die zum Rücktritt des damaligen Präsidenten Nixon führte. Um ähnlichen Skandälen vorzubeugen, verabschiedete der Kongreß 1978 das Gesetz, das die sofortige Berufung eines Sonderstaatsanwalts in Fällen von offensichtlichen Fehlverhalten hoher Regierungsbeamte vorsah.Nach Reagans Amtsantritt bemühte sich das Justizministerium um die Abschaffung des Gesetzes. Soweit wollte der Kongreß jedoch nicht gehen, stimmte aber der Entmachtung des Anklägers zu. Seit 1982 kann deshalb der Justizminister darüber entscheiden, ob und wann ein Sonderstaatsanwalt ernannt wird und ob überhaupt Untersuchungen eingeleitet werden sollen. Neben dem Sonderstaatsanwalt gibt es schon eine Reihe von Kommissionen, die angeblich Licht ins Dunkle bringen sollen. Der Geheimdienstausschuß des Senats begann am Montag mit seinen nicht– öffentlichen Verhören. mf