„Störung der Totenruhe“ beim Geschäft mit Embryonen

Bonn/Stuttgart (dpa/taz) - Der Straftatbestand der sogenannten „Störung der Totenruhe“ wird jetzt auch auf tote menschliche Embryonen ausgedehnt und mit maximal drei Jahren Haft bestaft. Dies beschloß der Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition und der SPD. Damit soll dem illegalen Handel mit toten Embryonen begegnet werden. Die Grünen kritisieren das Gesetz als unzureichend. Auch die Befürworter räumten ein, daß es noch umfangreicherer Gesetze bedürfe. Aber erst in der nächsten Legislaturperiode könnten prinzipielle Regelungen geschaffen werden. Unberührt von diesem Beschluß des Bundestags bleiben der offizielle Handel und die Forschung an Embryonen. So können z.B. die baden–württembergischen Ärzte gemäß den neuen Richtlinien der Landesärztekammer ungehemmt an „überzähligen“ Embryonen forschen (mit ihnen wird offiziell gehandelt bzw. sie fallen bei der In–vitro–Fertilisation sowieso an). Die Grünen und die SPD im Landtag hatten vehement auf eine Aussetzung dieser Richtlinien gedrängt. Voraussichtlich unberührt von geplanten Gesetzen bleibt die Forschung an den Zygoten - den sich schnell teilenden Zellen bis zu 14 Tage nach der Befruchtung. GS