Eine Reform stirbt

■ Das Bundesverwaltungsgericht zum § 218

Die Reform des § 218 stirbt Stück für Stück. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, daß Gynäkologen keinen Anspruch auf Zulassung ihrer Praxis zum ambulanten Schwangerschaftsabbruch haben, ist ein neuer Schnitt. Frauen in den CDU–regierten Ländern Baden–Württemberg, Bayern und Niedersachsen haben kein Recht, zu entscheiden, wo und wie sie eine ungewollte Schwangerschaft abbrechen. Wenn nur noch in Krankenhäusern abgetrieben werden darf, verfügen konservative Landesregierungen über ein vorzügliches Kontrollinstrument. Mit der Auswahl der (Chef–)Ärzte können Kreise und Kommunen personalpolitisch festlegen, ob im örtlichen Krankenhaus abgetrieben wird oder nicht. Für die Frau schließt sich mit dem „Krankenhauszwang“ die Falle: Ein ambulanter Abbruch bei einem Gynäkologen ihres Vertrauens wird ihr aus grundsätzlichen, ein Abbruch im Krankenhaus aus „moralischen“ Gründen verweigert. Da bleibt ihr nur noch, in ein SPD–regiertes Bundesland zu fahren. Schon längst gibt es wieder Abtreibungstourismus nach Hessen, NRW oder Bremen. Weil die Abschaffung der Indikationslösung (noch) nicht möglich ist, arbeiten die Konservativen in allen politischen Ämtern daran, eine Abtreibung so kompliziert wie irgend möglich zu gestalten. Für eine Frau, die schon Kinder hat, ist es sehr schwierig, für die Dauer des stationären Abbruchs eine Kinderbetreuung zu organisieren und die neugierigen Fragen der Nachbarschaft, wo sie denn so lange gewesen sei, zu beantworten. Da trägt sie diese ungeplante Schwangerschaft vielleicht doch lieber aus. Oder - falls sie doch abbricht - überlegt sie sich beim nächsten Mal besser, ob sie den Hürdenlauf um Indikation, Gutachten und Krankenhausbett noch einmal auf sich nimmt. Gunhild Schöller