Haftstrafen im RAF–Prozeß

■ Ingrid Barabaß und Mareile Schmegner wurden gestern vom Oberlandesgericht zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt / Beide Angeklagte wollten nicht an der Urteilsverkündung teilnehmen

Frankfurt (taz) - Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte gestern Ingrid Barabaß und Mareile Schmegner zu mehrjährigen Haftstrafen. Der 34jährigen Pädagogin Ingrid Barabaß legten sie Mitgliedschaft in der Roten Armee Fraktion (RAF), der Studentin (26) Mareile Schmegner Unterstützung dieser Organisation zur Last. Beide Frauen waren im Sommer 1985 verhaftet worden: Mareile Schmegner nachts auf der Straße im Frankfurter Apfelweinviertel Sachsenhausen; Ingrid Ba rabaß war aus dem Bett in ihrer Frankfurter Wohnung geholt worden. Ihnen wurde vorgeworfen, eine konspirative Wohnung in Offenbach gemietet zu haben. Die Wohnung hatte monatelang leergestanden. Das Oberlandesgericht verurteilte Ingrid Barabaß zu vier Jahren und zehn Monaten Haft, weil sie während einer vorherigen Haftstrafe 1982 im Gefängnis „Mitglied der RAF“ geworden sei. Schmegner muß für drei Jahre und zehn Monate hinter Gitter. Dem Gericht hatte es nicht ausge reicht, daß die Bundesanwaltschaft ihre Kontakte zu spanischen politischen Gefangenen als Indiz für die RAF–Mitgliedschaft wertete. Die Bundesanwaltschaft hatte Haftstrafen von fünf und vier Jahren gefordert. Die Urteilsbegründung offenbarte eine erheblich abweichende Rechtsauffassung des Senats gegenüber der Bundesanwaltschaft im Fall der Angeklagten Schmegner. Beide Frauen verzichteten darauf, an der Urteilsverkündung teilzunehmen. Sie hatten angekündigt, im Falle einer Vorführung ihren Ausschluß zu erzwingen. Am vorvergangenen Verhandlungstag hatten sie die Verhandlung erheblich gestört und die Richter als „Staatsschutzschweine“, „Faschisten“ und „Schreibtischtäter“ beschimpft. Da sie ihr Desinteresse an der Urteilsverkündung erklärt und weitere Störungen angekündigt hatten, wurden sie am Donnerstag formell von der Verhandlung ausgeschlossen. Gegen beide Angeklagte verhängte der Senat außerdem wegen Störungen je fünf Tage Ordnungshaft. hei