Freispruch für Buchhändlerin Strafbefehl aufgehoben

■ Verkauf der Zeitschrift Freiräume hatte zum Strafbefehl nach Paragraph 11 des bayerischen Pressegesetzes geführt / In gleicher Sache gegen zwei weitere Buchhandlungen geklagt

Aus München Luitgard Koch

Mit einem Freispruch endete letzte Woche das Verfahren gegen die linke Münchener Buchhandlung „Adalbert 14“. Wegen „fahrlässiger Veröffentlichung“ nach Paragraph 11 des bayerischen Pressegesetzes hatte die Geschäftsführerin der Buchhandlung, Thekla Kastner, einen Strafbefehl über 900 Mark erhalten, weil in ihrem Laden Freiraum verkauft wurde. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat die Buchhändlerin damit ihre „Sorgfaltspflicht“ verletzt. Nach dem umstrittenen Paragraphen aus dem Bayerischen Pressegesetz „ist strafbar, wer als verantwortlicher Redakteur, Verleger, Drucker oder Verbreiter am Erscheinen eines Druckwerks strafbaren Inhalts mitgewirkt hat, sofern er nicht die Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nachweist“. Kastner legte Widerspruch ein. In seiner Verteidigung wies der Münchener Rechtsanwalt Wolfgang Bendler darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft seit zwei Jahren ergebnislos in Sachen Freiraum ermittelt. In den Akten heißt es lediglich, daß ein „Anfangsverdacht nach Paragraph 129 a, Bildung und Werbung für eine terroristische Vereinigung“, vorliegt. Außerdem konnte der Verteidiger in keinem der beanstandeten Artikel des Freiraum eine Aufforderung zu Straftaten entdecken. In gleicher Sache wurden auch gegen zwei weitere Münchener Buchhandlungen Strafbefehle erlassen: Das Verfahren gegen die Buchhandlung „Tramplpfad“ ist wegen eines Formfehlers wieder eingestellt worden, der Prozeßtermin für die „Basis“–Buchhandlung steht noch nicht fest. Staatsanwalt Greetfeld argumentierte, bereits ein Blick in das Impressum, „Freiraum, die Zeitschrift für den Staatsanwalt“, hätte die Buchhändler stutzig machen müssen. Er forderte eine Geldstrafe über 400 Mark. Richterin Opitz–Bergmaier begründete den Freispruch damit, daß die Vernachläßigung der Sorgfaltspflicht nicht nachgewiesen werden konnte und auch keine eindeutigen Beweise vorlagen, daß die Angeklagte selbst diese Zeitschrift verkauft hätte.