Geburtsname von Adoptivkind in Liste

■ Obwohl sie nicht herausgegeben werden dürfen, tauchen die Namen der leiblichen Eltern von Adoptivkindern auf den Zählerlisten auf / Die Sperrvermerke der Meldeämter wurden für die Volkszählung aufgehoben

Von Vera Gaserow

Berlin (taz) - Bei der Volkszählung geben die Einwohnermeldeämter auch Namen und Adressen von Personen an die Zähler weiter, die aus Sicherheits– oder familiären Gründen ausdrücklich einen Sperrvermerk tragen. Durch die Aufhebung dieses Sperrvermerkes werden u.a. auch die Namen der leiblichen Eltern von Adoptivkindern offenbart, die nach dem Gesetz strengen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Betroffen sind vor allem Kinder, deren Adoptionsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. In Köln wunderte sich ein Zähler, warum in einem Haus niemand einen Bewohner kannte, der laut der Begehungsliste vom Einwohnermeldeamt eigentlich doch da wohnen müßte. Als sich eine Mutter dann ebenfalls fragte, warum ihr zweijähriger Adoptivsohn nirgends auf der Zähler–Liste auftauchte, klärte sich das Rätsel auf ungeheuerliche Weise auf: das Adoptivkind, das seit fast zwei Jahren bei seinen neuen Eltern lebt, trug auf der Liste - für Nachbarn und Zähler sichtbar - noch den Namen seiner leiblichen Eltern, obwohl dieser Name nach der vollzogener Adoption hätte längst gelöscht sein müssen. Schon während des langwierigen Adoptionsverfahrens unterliegen die Namen der leiblichen Eltern von Adoptivkindern bei den Mel deämtern strengen Sicherheitsvorschriften. Nachfragen der Kölner Eltern beim Jugendamt und dem Einwohnermeldeamt ergaben, daß es sich dabei um keinen Einzelfall handelt. Der Sperrvermerk, der bei schwebenden Adoptionsverfahren über dem Namen der leiblichen Eltern liegt, wird für die Volkszählung aufgehoben. In einigen „Grenzfällen“, so der Leiter des Statistischen Amtes Köln, Christmann, könne es dann eben auch passieren, daß auch bei schon rechtskräftigen Adoptionen der frühere Name der Kinder nicht gelöscht worden sei. Das sei jedoch kein Problem, da die Zähler qua Zähleramt zur Verschwiegenheit verpflichtete „Amtspersonen“ seien. Daran ändere auch nichts, daß die Zähler ihre Begehungslisten häufig Nachbarn vorzeigen, die dadurch dann erfahren, daß Nachbars Tochter oder Sohn ein Adoptivkind ist. Problematisch ist diese Aufhebung des Sperrvermerkes im Zuge der Volkszählung aber auch für Frauen, die aus Angst vor den Mißhandlungen ihres Ehemannes an eine geheimgehaltene Adresse geflohen sind. Auch sie müssen befürchten, daß ihre von den Einwohnermeldeämtern auf Antrag unter Verschluß gehaltene Anschrift jetzt einem breiteren Personenkreis bekannt wird.