Süssmuth verteidigt §218–Meldepflicht

■ Bundesgesundheitsministerin Süßmuth hält Anonymität für gewahrt / Meldepflicht schon 1976 eingeführt / Kein Geld von Krankenkassen für Ärzte, wenn sie Abbrüche nicht melden

Berlin (taz) - Bundesgesundheitsministerin Rita Süssmuth hat darauf hingewiesen, daß es sich bei der ärztlichen Meldepflicht von Schwangerschaftsabbrüchen nach dem §218 um ein völlig anonymes Verfahren handele. Zu keiner Zeit sei daran gedacht worden, Patientinnen namentlich zu erfassen. Das geplante Beratungsgesetz sieht allerdings stärkere Sanktionen bei der Nichteinhaltung der Meldepflicht vor. Honorarforderungen sollen allerdings nur dann von den Krankenkassen erfüllt werden, wenn der Melde pflicht nachgekommen wird. Die Mitteilungspflicht von Abtreibungen an das Statistische Bundesamt existiert seit der 1976 eingeführten Indikationsregelung. Die Zählblätter besitzen eine mehrstellige Kennziffer und sind „prinzipiell rückkoppelbar“, wie eine Berliner Pro Familia–Mitarbeiterin erläuterte. Dies könne ein Grund sein, warum Ärzte der Meldepflicht nicht nachkämen. Die Bindung von Meldung und kassenärztlicher Abrechnung könne dazu führen, daß Schwangerschaftsabbrüche verstärkt privat abgerechnet würden. In Ärztekreisen befürchtet man, daß trotz Geheimhaltungspflicht der Krankenkassen eine „Erfassung“ als „Abtreibungsarzt“ möglich sei und zu Diffamierungen führen könnte. Mit der jetzt vorgeschlagenen Verschärfung der Meldepflicht würde auch eine Möglichkeit verhindert, auf die die Ärzte bislang zurückgreifen konnten: Abtreibungen gegenüber den Krankenkassen als eine andere frauenärztliche Leistung zu „tarnen“. Helga Lukoschat