Kriegsproduktion unzumutbar

■ Bundessozialgericht entscheidet: Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist bei Kündigung aus Gewissensgründen

Kassel (dpa/taz) - Wenn Arbeitslose aus Gewissensgründen ihre Beschäftigung aufgegeben haben, darf ihnen deshalb bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes kein Nachteil entstehen. Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht in Kassel im Fall eines jungen Werftarbeiters aus Schleswig–Holstein, der aus Gewissensgründen sein Beschäftigungsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag mit dem Arbeitgeber beendet und sich dann arbeitslos gemeldet hatte. Weil der Arbeitgeber keine zivilen Aufträge mehr hatte, sollte der inzwischen als Kriegsdienstverweigerer anerkannte junge Mann nur noch in der Bordmontage auf Kriegsschiffen eingesetzt werden. Das Arbeitsamt hatte wegen des „selbstverschuldeten“ Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis eine Sperrfrist von zwei Monaten verhängt. Das Bundessozialgericht widersprach dieser Einschätzung. Es entschied nun, daß das Arbeitsamt vom ersten Tag an Unterstützung zu zahlen hat, weil der Arbeitnehmer einen „wichtigen Grund“ zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehabt habe. Die Richter erklärten, es gelte auch als „wichtiger Grund“, wenn Arbeitnehmer aus Gewissensgründen ablehnten, Kriegswaffen herzustellen oder zu reparieren. Eine gegensätzliche Rechtsauffassung könne sich nur ergeben, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein für eine Tätigkeit in der Rüstungsindustrie abgeschlossen worden sei. Eine Tätigkeit, so die Richter, die einen Arbeitnehmer in Gewissenskonflikte bringe, sei nicht zumutbar. (Akz: 7 RAr 72/85) marke Kommentar auf Seite 4