Beamtenpflichten schränken Recht auf freie Meinungsäußerung ein

Mannheim (taz) - In einem jetzt veröffentlichten Urteil des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofs (VGH) ist einem Lehrer bescheinigt worden, mit seinem Aufruf zu einer Demonstration gegen Berufsverbote beamtenrechtliche Pflichten verletzt zu haben (Az: 4 S 1461/86). Die Richter halten dem betroffenen 53Jährigen Religionslehrer vor, mit dem Aufruf seine obersten Dienstvorgesetzten „verunglimpft“ zu haben. Wenn in dem beanstandeten Flugblatt von „undemokratischen Disziplinarmaßnahmen“, Berufsverboten und Ausbildungsverboten für Lehrer die Rede sei, und diese Maßnahmen in die Nähe eines „Obrigkeitsstaates“ gerückt würden, werde damit der Eindruck zu erwecken versucht, „der Dienstvorgesetzte habe aus unlauteren Beweggründen Verfassungsrecht mißachtet“. Erschwerend komme hinzu, daß der Lehrer durch die Angabe seiner Dienstbezeichnung die Maßnahmen seiner Landesregierung „als Beamter aus diesem Bereich“ kritisiert habe. Die Richter verweisen darauf, daß „die für die Erhaltung eines intakten Berufsbeamtentums unerläßliche Pflichten des Beamten“ dessen Grundrecht auf freie Meinungsäußerung einschränken. rog