Kindergartengebühr darf sozial sein

■ Bremer OVG–Urteil setzt sich zu anderen OVG–Entscheidungen in Widerspruch: Soziale Staffelung von Kindergartengebühren rechtlich zulässig / Bremer Eltern hatten Grundsatz–Streit ausgelöst

Von Klaus Wolschmer

Bremen (taz) - Landauf–landab dürfen die Kindergartengebühren seit einigen Jahren wie Wasser– oder Abfallgebühren nur gleich für alle Benutzer festgelegt werden, so haben es verschiedene Gerichte entschieden. Im Bundesland Bremen ist das anders und darf auch anders bleiben: soziale Differenzierung bleibt erlaubt, nach dem Sozialstaatlichkeitsprinzip auch geboten. Mit dieser gestern veröffentlichten Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Bremen letztinstanzlich eine Entscheidung getroffen, die der Rechtsprechung der entsprechenden Gerichte in Frankfurt und Lüneburg direkt widerspricht. Der langjährige Rechtstreit hatte sich an einer Klage von Bremer Eltern gegen überhöhte Gebühren entzündet und geriet zum rechtspolitischen Grundsatz– Konflikt unter Oberverwaltungs– Richtern. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hatte 1976 festgelegt, daß es dem Sozialstaatsgebot nicht widerspreche, wenn die Kindergarten–Beiträge nach dem allgemeinen Gebührenrecht festgelegt werden. Das OVG Lüneburg wollte es kirchlichen Trägern untersagen, nach dem Einkommen Kindergartengebühren zu staffeln. Das Bremer Oberverwaltungsgericht hat nun einen Entscheid des eigenen Verwaltungsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß der Landesgesetzgeber eine Gebühr erheben kann, die „in der Höhe wesentlich nach der sozialen Lastenverteilung und der sozialen Zumutbarkeit differenziert“ wird. Insbesondere ist in den bremischen Gebühren der Kostensatz für Halbtags–Kindergärten relativ höher als der für Ganztagskinder: Dies „darf“ der Gebührengesetzgeber nach dem Bremer OVG ausdrücklich, wenn er damit „dem sozial erwünschten Ziel“ näher kommt: Nämlich die am stärksten bedürftigen Kinder auch wirklich zu erreichen“. (Az OVG 1 BA 78/86)