Wer schützt die Frauen?

■ Zum Paragraph–218–Urteil des Amtsgerichts Celle

Dieses Urteil liegt im Trend. Der Embryo muß vom Staat vor der Frau, in deren Leib er liegt und deren Brutkreislauf ihn nährt, geschützt werden. Dreist schwingt sich das Amtsgericht Celle zum Vormund für einen Embryo auf, verbietet der noch minderjährigen Schwangeren eine Abtreibung - obwohl eine Notlagenindikation ärztlich festgestellt war - und droht abtreibungswilligen Gynäkologen mit einem Zwangsgeld. Gleichzeitig liegt im Justizministerium in Bonn der Entwurf für ein „Embryonenschutzgesetz“ in den Schubladen. Weil mit dem Aufstieg der Gen– und Reproduktionstechniken der schwunghafte Handel mit Embryonen einhergeht, soll - so die Argumentation im Hause Engelhardt - der Embryo zur juristischen Person erklärt, mit eigenen Rechten ausgestattet und so vor Mißbrauch geschützt werden. Wenn in den Fortpflanzungstechniken das große Geschäft gewittert wird, ist kein Platz mehr für die „altmodische“ naturrechtliche Vorstellung einer Einheit von Frau und Leibesfrucht. Für die Befürworter eines scharfen Paragraphen 218 kommt die Entwicklung des Fortpflanzungsmarktes ideal, um neues politisches Terrain zu gewinnen. Die Lage der ungewollt schwangeren Frau interessierte sie noch nie, es geht ihnen ausschließlich um das „Lebensrecht“ des Embryos. Da paßt es, daß das Amtsgericht Celle dem schwangeren Mädchen vorschlägt, sein zwangsweise ausgetragenes Kind notfalls zur Adoption freizugeben. Da übertrifft die „Nachfrage“ das „Angebot“ erheblich. Die Frage, was die junge Frau dabei empfinden könnte, war dem Gericht keine Erörterung wert. Aus der verengten Perspektive der sogenannten „Lebensschützer“ ist es nur konsequent, ihr keine Notlage zuzugestehen. Denn das Empfinden der Frau interessiert nicht. Gunhild Schöller