Volkszählung mit „Restrisiko“

■ Verfassungsgericht lehnt Klage gegen Rechtsverstöße und Durchführungsmängel ab

Berlin (dpa/ap/taz) - Das Bundesverfassungsgericht wird sich nicht mit Unregelmäßigkeiten und Rechtsverstößen bei der Durchführung der Volkszählung befassen. Diese Entscheidung des Vorprüfungsausschusses des 1. Senats beim Karlsruher Gerichtshof, die gestern veröffentlicht wurde, ist nicht anfechtbar. Die Mängel berührten nicht die Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes selber, heißt es in der Entscheidung. Ihre Beseitigung sei daher nicht Aufgabe der Karlsruher Verfassungsrichter, sondern der örtlichen Verwaltungsgerichte und der Datenschutzbeauftragten. Unter Vorsitz des Vize–Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und früheren baden–Württembergischen Innenministers Herzog (CDU) lehnte der Vorprüfungsausschuß damit die Annahme der Klage einer Volkszählungsgegnerin aus Norddeutschland wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab. Die Verfassungsrichter betonen in ihrer elfseitigen Begründung, ihr Spruch stelle keine erschöpfende Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes oder seiner Durchführung dar. Fortsetzung auf Seite 2