Blockaderichter nicht befangen

■ Der Bad Kreuznacher Richter Hartmut von Tzschoppe, der Blockierer immer wieder nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt hatte, wird nicht von Blockade–Prozessen ausgeschlossen

Aus Heidelberg Rolf Gramm

Die 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach hat gestern den Antrag der dortigen Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, den Richter Hartmut von Tzschoppe wegen Befangenheit aus den Blockade–Prozessen um die Cruise– Missiles–Basis in Hasselbach auszuschließen. Von Tzschoppe, der in der ersten Berufungsinstanz für alle diese Verfahren zuständig ist, hatte die Angeklagten stets vom Vorwurf der verwerflichen Nötigung freigesprochen und die Blockaden lediglich als Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung bewertet. Für die wegen Blockaden der Raketen–Basis Hasselbach Angeklagten ergab sich so folgende Abfolge der juristischen Instanzen: Vom Amtsgericht in Simmern wurden sie regelmäßig wegen Nötigung verurteilt, das Landgericht Bad Kreuznach unter Vorsitz von Richter von Tzschoppe sprach sie von diesem Vorwurf frei und das Koblenzer Oberlandesgericht wiederum ging von verwerflicher Nötigung aus und verurteilte sie. Auch nachdem das Oberlandesgericht Koblenz seine Freisprüche regelmäßig aufhob, blieb Richter von Tzschoppe bei seiner Rechtsauffassung und verurteilte nicht wegen Nötigung. Der Richter wies die Angeklagten aber darauf hin, daß sie angesichts der Urteilspraxis des Oberlandesgerichts auch die Möglichkeit hätten, ihre Berufung auf das Strafmaß zu beschränken und verurteilte in diesen Fällen zu lediglich fünf Tagessätzen, dem niedrigsten möglichen Strafmaß. In den vorliegenden Fällen, so die ge strige Begründung des Gerichts, sei die Äußerung einer Rechtsauffassung durch den Richter rechtens, auch wenn er damit von Urteilen höhergeordneter Instanzen abweiche. Dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, daß er sich nicht an die Rechtssprechung der Obergerichte halte, hatte der Richter gegenüber der taz entgegengehalten, daß seine Rechtsauffassung sich in den wichtigen Punkten mit der der OLG in Zweibrücken, Düsseldorf, Stuttgart und Köln decke. Nach dem Urteil des BVG habe bisher lediglich das Koblenzer Oberste Landesgericht in Blockadeprozessen wegen Nötigung verurteilt. Im übrigen sei es sein ureigenstes Recht als Richter, nach seiner eigenen Rechtsauffassung zu urteilen.